Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Der Vermögensaufstellung kann Beweiskraft zukommen, wenn es zu einem gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren , z. B. im Rahmen einer Scheidung, kommt. Diese Aufstellung unterliegt der freien Beweiswürdigung durch den Richter.
Da Ihr Mann die Aufstellung unterschrieben hat, scheint er ja damit einverstanden zu sein, und es dürfte wegen der einzelnen Vermögensgegenstände keinen Streit geben.
Es scheint, als habe Ihr Mann mit seiner Unterschrift unter Ihre Aufstellung mit Datum nach der Eheschließung den Beweis liefern wollen, dass das aufgelistete Vermögen gemeinsam während der Ehezeit angeschafft wurde. Sie müssten dies dann in dem gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren zu entkräften versuchen, wenn es darauf ankommt, wie hoch Ihr Anfangsvermögen war.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache gegeben habe. Bei Unklarheiten nutzen Sie die einmalige kostenlose Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
U. Fürstenberg
- Rechtsanwältin -
kanzlei@ra-fuerstenberg.de
www.ra-fuerstenberg.de
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