Sehr geehrter Ratsuchender,
so richtig gute Neuigkeiten habe ich leider nicht.
Sie werden den Abstand und auch die zulässige Höhe von 3m einhalten müssen.
So ein Abstand ist einzuhalten, wenn dem Spielhaus eine gebäudegleiche Wirkung zukommt.
Das ist zwar anhand der konkreten Gestaltung und der Lagen einzeln zu beurteilen.
Aber die Grenzabstände und Höhe werden schon nach Ihrer Schilderung nicht eingehalten.
Daher werden Sie Standort und Höhe ändern müssen.
Gemessen wird die Höhe von der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
Wenn der Boden es zulässt, könnten Sie also unten dem Haus zwischen den Stelzen den Boden absenken, damit Sie dann wieder die lichte Höhe haben.
Leider kann ich Ihnen beine bessere Nachricht zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für ihren Ratschlag. Welche Rechte haben wir nun mit einem Umbau die Sache zu erledigen und wieviel Zeit muss uns das Bauamt dafür gewähren? Was könnte schlimmstenfalls passieren, wenn wir abstreiten, dass die Abstände zur Grundstücksgrenze zu gering sind? Wer ist da in der Beweispflicht, denn unsere Grundstücksgrenzen sind nicht eindeutig ersichtlich und müsste eigentlich professionell vermessen werden und wer bezahlt ggf. diese Vermessung?
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Bauamt muss Ihnen gar keine Zeit gewähren.
Aber wenn Sie erklären, dass Sie den Umbau "zeitnah im Frühling bei entsprechender Witterung" vornehmen werden, würde eine Abrissverfügung dann eine Ermessensfehlentscheidung sein.
Wenn Sie abstreiten, dass die Grenzabstände verletzt sind, wird eine Vermessung notwendig sein.
Stellt sich dann heraus, dass der Grenzabstand nicht eingehalten worden ist, zahlen Sie die Vermessung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle