Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Aufstellen eines Kinderhauses

| 24. Januar 2021 13:15 |
Preis: 48,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Wir haben im Herbst ein Kinderhaus mit einer Grundfläche von ca. 2x1,8 m Höhe in unserem Garten aufgestellt. Der Standort ist ganz hinten im Garten zu einem Fleet hin. Rundherum sind Büsche. Da das Grundstück spitz zuläuft grenzt das Kinderhaus links und rechts an die Nachbargründstücke an. Der Absatnd beträgt ca. 2m. Das Kinderhaus steht auf 2m hohen Stelzen und hat eine Wandhöhe von ca. 1m und eine Giebelhöhe von ca. 1,6m . Nun kam vor einigen Tagen ein Brief vom Bezierksamt an. Das Kinderhaus sei nicht 2,5m von der Grundstückskante entfernt und außerdem höher als 3m. Wir haben eine sehr kurze Frist zur Stellungnahme bekommen und es wird mit Abriss und Beseitigung gedroht. Wir sind etwas überrascht, denn im Hintergarten zwischen Bäumen und Büschen, die alle höher sind, haben wir nicht damit gerechnet, dass es jemanden stören könnte. Es ist jedoch so, dass die eine Nachbarin immer sehr aggressiv dazwischen geht, wenn man Büsche o.ä. an der Grundstückskante schneiden will, da sie sehr großen Wert auf einen kompletten Sichtschutz ihres Grundstückes legt. Vermutlich hat die sich beim Bauamt beschwert. Da sie selbst Architektin ist, vermute ich auch eine "besondere" Berücksichtigung ihres Anliegens. Das Kinderhaus ist echt klein und unsere Tochter hat viel Spaß daran. Es steht auf Stelzen, damit man drunter noch eine Schaukel aufhängen kann und damit es den Charakter eines Baumhauses hat. Welche Möglichkeit haben wir den Abriss zu verhindern. Wir sind zur Not auch bereit das Haus etwas zu verschieben, so dass es die 2,5 m zur Grundstücksgrenze einhält.

24. Januar 2021 | 14:54

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

so richtig gute Neuigkeiten habe ich leider nicht.

Sie werden den Abstand und auch die zulässige Höhe von 3m einhalten müssen.

So ein Abstand ist einzuhalten, wenn dem Spielhaus eine gebäudegleiche Wirkung zukommt.

Das ist zwar anhand der konkreten Gestaltung und der Lagen einzeln zu beurteilen.

Aber die Grenzabstände und Höhe werden schon nach Ihrer Schilderung nicht eingehalten.

Daher werden Sie Standort und Höhe ändern müssen.

Gemessen wird die Höhe von der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Wenn der Boden es zulässt, könnten Sie also unten dem Haus zwischen den Stelzen den Boden absenken, damit Sie dann wieder die lichte Höhe haben.

Leider kann ich Ihnen beine bessere Nachricht zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 24. Januar 2021 | 15:35

Vielen Dank für ihren Ratschlag. Welche Rechte haben wir nun mit einem Umbau die Sache zu erledigen und wieviel Zeit muss uns das Bauamt dafür gewähren? Was könnte schlimmstenfalls passieren, wenn wir abstreiten, dass die Abstände zur Grundstücksgrenze zu gering sind? Wer ist da in der Beweispflicht, denn unsere Grundstücksgrenzen sind nicht eindeutig ersichtlich und müsste eigentlich professionell vermessen werden und wer bezahlt ggf. diese Vermessung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Januar 2021 | 15:44

Sehr geehrter Ratsuchender,

das Bauamt muss Ihnen gar keine Zeit gewähren.

Aber wenn Sie erklären, dass Sie den Umbau "zeitnah im Frühling bei entsprechender Witterung" vornehmen werden, würde eine Abrissverfügung dann eine Ermessensfehlentscheidung sein.

Wenn Sie abstreiten, dass die Grenzabstände verletzt sind, wird eine Vermessung notwendig sein.

Stellt sich dann heraus, dass der Grenzabstand nicht eingehalten worden ist, zahlen Sie die Vermessung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 24. Januar 2021 | 17:12

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. Januar 2021
4,8/5,0

ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht