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Aufschüttung Neubau MFH Nachbarhaus Region Stuttgart mit Abweichung zum Bauantrag

1. Juli 2014 13:46 |
Preis: 101€ Historischer Preis
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


19:37

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir haben im letzten Jahr eine Doppelhaushälfte in Stuttgart von einem Bauträger erworben. Die Doppelhaushälfte ist Teil eines Neubauvorhabens bestehend aus 2 Doppelhäusern und einem Mehrfamilienhaus (15 Wohneinheiten). Die Doppelhäuser wurden im letzten Jahres fertiggestellt und übergeben. Im Mehrfamilienhaus befinden sich auch die Tiefgaragenstellplätze der Doppelhäuser, d.h. wir sind später auch Miteigentümer des MFH.

Am MFH werden im Augenblick die Außenarbeiten durchgeführt. Hierbei wird das Grundstück des MFH direkt neben unserem Garten über eine Länge von ca. 10m, Breite ca. 27m, um bis zu 1,3 m höher verfüllt (Gesamtfüllvolumen ca. 150m3), als im genehmigten Bauantrag des MFH vorgesehen (wir hatten vor dem Kauf explizit um die Bauplänen des MFH gebeten). Die Auffüllung erfolgt zwar mit einer Schräge zu unserem Grundstück, diese ist jedoch sehr steil (>=45 Grad).

Insgesamt kommt die Aufschüttung für uns überraschend und stört uns, da:
-uns die Sicht teilweise verbaut wird
-eine Abdunkelung unseres Grundstücks erfolgt, uns wie von der Seite zugeschüttet fühlen
-e.v. einen Zaun/Hütte/Hecke auf de Krone errichtet wird -> Blick auf eine Wand von 2,5-3m
-vom Garten direkt in unser Wohnzimmer geblickt werden kann (ohne Aufschüttung nicht der Fall)
-es zu einer Erheblichen Veränderung des Landschaftsbilds kommt, direkt anliegend an die Aufschüttung liegt ein Feld/eine Ausgleichsfläche
-eine erheblich höhere Ableitung des Wassers auf unser Grundstück erfolgt
-ein Abrutschen der Auffüllung ohne weitere Sicherungsmaßnahmen nach Auskunft des
durchführenden Landschafstgärtners möglich ist.

Eine Absprache mit uns bezüglich der höheren Aufschüttung erfolgte nicht. Der Bauträger reagierte erst, als wir Ihn auf die Differenz zur Baugenehmigung hingewiesen haben und um einen vorübergehenden Stop der Planierungsarbeiten bis zur Klärung baten. Der Bauträger nahm dies zur Kenntnis und versucht nun einen Termin mit uns und den Eigentümern der Erdgeschosswohnungen zu vereinbaren. Die Erdarbeiten werden jedoch weiter fortgesetzt.

Nach Auskunft des Bauträgers erfolgt die Auffüllung auf Wunsch der Eigentümer der Erdgeschosswohnungen um eine Bessere Nutzung "Ihres" Gartens (Sondereigentum) zu ermöglichen.

Wir sind leider eher skeptisch in Bezug auf eine gütlich Einigung, da der Bauträger vermehrt betont, wir sollten ja auch an unsere neuen Nachbarn und Ihre Wünsche denken, wohingegen wir bisher nicht eingebunden wurden. Wir haben den Eindrück, dass der Bauträger den Kunden etwas in Aussicht gestellt hat, ohne zu prüfen ob dies realisierbar ist.

Es stellt sich nun die Frage, wie wir am Besten weiter vorgehen sollen:

1. Ist ein Einspruch beim Baurechtsamt gegen die erhebliche Abweichung zum Bauantrag (Neubau) zielführend. Im Bebauungsplan wird nicht explizit auf die Höhen eingegangen, diese sind jedoch im eingereichten Bauplan des Neubaus klar ersichtlich. Bei einer Rücksprache am Bauamt wurden wir zuerst auf den Bauprüfer verwiesen, der uns dann auf den/die Sachbearbeiterin des Genehmigungsverfahrens verwiesen hat, mit welcher wir erst in einigen Tagen Kontakt aufnehmen könne.
2. Welche Möglichkeiten sehen Sie für eine Berücksichtigung unsere Wünsche und e.v. Rechte. Wichtig ist hierbei e.v. auch die Tatsache, das es sich ja nur um ein Sondernutzungsrecht handelt und wir ja Miteigentümer des MFH sind.
3. Wäre eine zivilrechtliche Klage gegen den Bauträger zumindest denkbar, sollte der Bauträger nicht auf unser Ansinnen eingehen, da dieser uns ja das DHH mit einer anderen Ausführung des MFH verkauft hat, wie sie jetzt erfolgt?

Wesentliche weitere Informationen:
die Genehmigung des Bauantrags erfolgte im Einzelfallverfahren/es liegt kein allgemein
gültiger Bebauungsplan vor

Mit freundlichen Grüßen

1. Juli 2014 | 14:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


da das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht auch Ihnen als Nachbarn umfassenden Drittschutz gewährt, können Sie gegen die Aufschüttungen vorgehen, da Sie hier als Betroffener gelten.

Der Einspruch wird also nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung zielführend sein, da diese wesentliche Abweichung auch vom Baurechtsamt zu berücksichtigen ist, ein Baustopp auszusprechen und der Rückbau zu verfügen wäre.

Da hier der Nachbar bereits mit der Bauausführung begonnen hat und offenbar weitermacht, können sie bei der Baugenehmigungsbehörde einen Antrag auf Baueinstellung nach § 64 LBO Baden-Württemberg i.V.m. §§ 80a I, 80 IV VwGO stellen.



Möglich ist nach der derzeitigen Sachverhaltsdarstellung aber sicherlich auch ein zivilrechtliches Vorgehen über §§ 907 , 1004 BGB , da auch solche Aufschüttungen als "Anlagen" gelten; nach Ihrer Schilderung wäre sogar die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung gegeben, wenn ein Abrutschen zu befürchten steht - lassen Sie sich das in Form einer eidesstattlichen Versicherung schriftlich geben, da Sie eine solche einstweilige Verfügung glaubhaft machen müssten.




Die Tatsache, dass es sich um ein Sondernutzungsrecht handelt, Sie auch Mitglied der Eigentümergemeinschaft sind, ist allein im Rahmen des WEG des MFH zu regeln, wird also keine keine augenblickliche Außenwirkung haben. Aber auch insoweit wurde gegen WEG-Recht verstoßen, da ohne entsprechenden Beschluss so eine bauliche Veränderung nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Aber das ist eben nur innerhalb der WEH wichtig.



Auch eine zivilrechtliche Klage gegen den Bauträger wäre möglich, da sie von Ihnen geschilderten Umstände sicherlich zur Sachmängelhaftung des Bauträgers in Hinblick auf die DHH führen werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 1. Juli 2014 | 19:26

Sehr geehrter Herr Bohl,

vielen Dank für die Beantwortung unserer Fragen.

Zur Sicherheit: besteht ein grundsätzlicher Unterschied bezüglich einer Aufschüttung während des Neubaus und einer nachträglichen Aufschüttung?

Die Landesbauordnung erlaubt ja als verfahrensfreie Vorhaben ,,selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 2 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich, wenn die Aufschüttungen und Abgrabenden kleiner als 500 m² Fläche haben" (Abschnitt 11, e, siehe http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+BW+Anhang&max=true).

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juli 2014 | 19:37

Sehr geehrter Ratsuchender,


von einer Genehmigungsfreiheit werden nur solche Aufschüttungen (bzw. Abgrabungen) erfasst, die nicht im Zusammenhang mit (anderen) baulichen Maßnahmen stehen.

Das ist hier nicht der Fall, so dass keine genehmigungsfreie Aufschüttung vorliegt.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

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