Sehr geehrter Ratsuchender,
da das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht auch Ihnen als Nachbarn umfassenden Drittschutz gewährt, können Sie gegen die Aufschüttungen vorgehen, da Sie hier als Betroffener gelten.
Der Einspruch wird also nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung zielführend sein, da diese wesentliche Abweichung auch vom Baurechtsamt zu berücksichtigen ist, ein Baustopp auszusprechen und der Rückbau zu verfügen wäre.
Da hier der Nachbar bereits mit der Bauausführung begonnen hat und offenbar weitermacht, können sie bei der Baugenehmigungsbehörde einen Antrag auf Baueinstellung nach § 64 LBO Baden-Württemberg i.V.m. §§ 80a
I, 80
IV VwGO stellen.
Möglich ist nach der derzeitigen Sachverhaltsdarstellung aber sicherlich auch ein zivilrechtliches Vorgehen über §§ 907
, 1004 BGB
, da auch solche Aufschüttungen als "Anlagen" gelten; nach Ihrer Schilderung wäre sogar die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung gegeben, wenn ein Abrutschen zu befürchten steht - lassen Sie sich das in Form einer eidesstattlichen Versicherung schriftlich geben, da Sie eine solche einstweilige Verfügung glaubhaft machen müssten.
Die Tatsache, dass es sich um ein Sondernutzungsrecht handelt, Sie auch Mitglied der Eigentümergemeinschaft sind, ist allein im Rahmen des WEG des MFH zu regeln, wird also keine keine augenblickliche Außenwirkung haben. Aber auch insoweit wurde gegen WEG-Recht verstoßen, da ohne entsprechenden Beschluss so eine bauliche Veränderung nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Aber das ist eben nur innerhalb der WEH wichtig.
Auch eine zivilrechtliche Klage gegen den Bauträger wäre möglich, da sie von Ihnen geschilderten Umstände sicherlich zur Sachmängelhaftung des Bauträgers in Hinblick auf die DHH führen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohl,
vielen Dank für die Beantwortung unserer Fragen.
Zur Sicherheit: besteht ein grundsätzlicher Unterschied bezüglich einer Aufschüttung während des Neubaus und einer nachträglichen Aufschüttung?
Die Landesbauordnung erlaubt ja als verfahrensfreie Vorhaben ,,selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 2 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich, wenn die Aufschüttungen und Abgrabenden kleiner als 500 m² Fläche haben" (Abschnitt 11, e, siehe http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+BW+Anhang&max=true).
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
von einer Genehmigungsfreiheit werden nur solche Aufschüttungen (bzw. Abgrabungen) erfasst, die nicht im Zusammenhang mit (anderen) baulichen Maßnahmen stehen.
Das ist hier nicht der Fall, so dass keine genehmigungsfreie Aufschüttung vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg