Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie und Ihr ehemaliger Lebensgefährte sind nicht nur Miteigentümer eines Grundstücks, sondern haben als nichteheliche Lebensgemeinschaft auch eine Gemeinschaft gem. §§ 741 ff BGB
gebildet. Mit der Trennung ist diese Gemeinschaft aufgehoben worden.
Die Benutzungsregelung gem. § 1010 BGB
bedeutet, daß dem Sondernachfolger eines Miteigentümers auch die Rechte und Pflichten aus der Benutzungsregelung zustehen. Mit anderen Worten: Wenn einer der Miteigentümer seinen Anteil verkauft und die Gemeinschaft anschließend mit einem neuen Miteigentümer fortgesetzt wird, hat der neue Miteigentümer die Rechte und Pflichten aus der Benutzungsregelung.
Diese Belastung wird jedoch mit Beendigung der Gemeinschaft gegenstandslos (vgl. BayObLG, MittBayNot 64, 275). Die Benutzungsregelung bleibt daher ohne Auswirkungen auf die nachfolgenden Eigentümer.
Die Benutzungsregelung steht somit auch nicht der Teilungsversteigerung entgegen. Eine etwaige Sonderregelung ist in §§ 180 ff ZVG
nicht enthalten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Gesetzestext:
§ 1010 BGB
"(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind."
Danke für ihre schnelle Antwort.
Ich habe noch eine Nachfrage: Da ich den Schritt der Beantragung der Auflösung des Gemeinschaftseigentums wirklich als letzten Schritt ansehe, den ich möglichst vermeiden möchte, die Situation aber sehr gespannt ist, erwäge ich aus dem gemeinsamen Haus auszuzuiehen. Würde mir dann ein Entschädigung für den Nutzungsausfall zustehen, und wie würde die Höhe ggf. ermittelt?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie freiwillig ausziehen und damit auf Ihr Nutzungsrecht verzichten, sehe ich keine Grundlage für einen Entschädigungsanspruch. Anders wäre es, wenn Ihr ehemaliger Lebensgefährte Ihnen den Zugang mutwillig verweigern würde.
Sie sollten jedoch auch noch einmal prüfen, ob sich ein Entschädigungsanspruch ggf. aus der Benutzungsvereinbarung ergibt.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -