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Atz Vertragsklausel zur Auszahlung des Guthabens im Störfall

| 3. August 2023 10:27 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Fragen zur Altersteilzeit bei vorzeitiger Beendigung und Insolvenz des Arbeitgebers

Guten Morgen an alle interessierten Arbeitsrechtler !

Ich möchte gerne einen Altersteilzeitvertrag im Block-Modell über 72 Monate abschließen. Mein Arbeitgeber hat mir einen Mustervertrag zugesandt. Ich möchte gerne wissen, ob die nachfolgende Klausel einwandfrei beschreibt, dass im Störfall (Tod, Krankheit ,Kündigung. Insolvenz) mir das angesparte und noch nicht in der Freiphase aufgezehrte Guthaben ausgezahlt wird? Hier der Vertragsvorschlag:

„Vorzeitiges Ende der Altersteilzeit
Endet das Altersteilzeitverhältnis vorzeitig, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt, Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung.

Dies gilt auch bei einer Beendigung des Arbeitsteilzeitverhältnisses infolge von Tod des Arbeitnehmers oder infolge einer Insolvenz des Arbeitgebers. Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch dessen Hinterbliebenen zu.

…"

Ich bin unsicher, was genau sich hinter der Formulierung
„… und dem Entgelt für den Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung."
verbirgt.

Vielen Dank und beste Grüße

Einsatz editiert am 3. August 2023 10:53

3. August 2023 | 18:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Klauseln entsprechen Ihren Vorstellungen und Wünschen, dass im Fall der vorzeitigen Beendung des Arbeitsverhältnisses das noch nicht ausgezahlte Guthaben als Einmalbetrag gezahlt wird.

Die Formulierung „…und dem Entgelt für den Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung" bedeutet, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (Beschäftigungsverhältnis) gezahlte Entgelt Beachtung findet.

Für den Fall der Insolvenz ist der Arbeitgeber gem. § 8a AltTZG verpflichtet eine Absicherung vorzunehmen, wenn das dreifache monatlich vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt angespart ist und es besteht eine gesetzliche Informationspflicht. Darauf sollte dann mit geachtet werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)

Datenschutz:
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