Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Formulierung "in der Regel auf die Wochentage Montag und Dienstag" bedeutet, dass die Arbeitszeit grundsätzlich auf diese beiden Tage gelegt wird, aber nicht absolut und ausnahmslos. "In der Regel" lässt einen gewissen Spielraum für Abweichungen zu, etwa bei betrieblichen Erfordernissen oder in besonderen Situationen. Allerdings ist damit keine generelle und einseitige Änderungsbefugnis des Arbeitgebers verbunden.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), insbesondere § 8 Abs. 4 TzBfG, ist die Verteilung der Arbeitszeit grundsätzlich entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann nicht ohne Weiteres und ohne Ihre Zustimmung dauerhaft oder regelmäßig andere Tage (wie Donnerstag und Freitag) anordnen, wenn im Antrag und in der gelebten Praxis Montag und Dienstag als Arbeitstage festgelegt wurden.
Aus dem Kontext ergibt sich zudem, dass eine einvernehmliche Regelung über die Verteilung der Arbeitszeit Vorrang hat. So heißt es beispielsweise: "Sie haben auch Anspruch auf Festschreibung der konkreten Tage, entsprechend Ihrer Wünsche.".
Auch wird betont, dass eine Änderung der festgelegten Arbeitszeitverteilung durch den Arbeitgeber nur möglich ist, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt wird (§ 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG.
Das mündliche Vorabgespräch, in dem vereinbart wurde, dass ein Tausch nur mit Ihrer Zustimmung erfolgen soll, ist ebenfalls zu berücksichtigen. Solche Absprachen sind im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verbindlich, insbesondere wenn sie die Auslegung der schriftlichen Vereinbarung
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
19. August 2025
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20:51
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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