Guten Tag Frau Schäfer,
vielen Dank für Ihre Frage zur befristeten Vollzeitanstellung eines bereits geringfügig Beschäftigten Mitarbeiters. Nachfolgend erhalten Sie eine rechtssichere Einschätzung auf Grundlage des aktuellen Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG, Stand 2024/2025).
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Ausgangssituation:
• Aktuell: geringfügige, befristete Beschäftigung bis zum 31.08.2025
• Zukünftig: Vollzeitbeschäftigung, befristet und projektabhängig
• Geplante Rückkehr zur geringfügigen Beschäftigung, falls Projekt endet
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1. Befristung wegen Sachgrunds: § 14 Abs. 1 TzBfG
Ein Wechsel des Mitarbeiters in eine befristete Vollzeitstelle ist rechtlich zulässig, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt.
Ein solcher Sachgrund ist hier gegeben:
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG:
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn der Befristungsgrund in der Art der Arbeitsleistung oder im Projekt liegt, z. B. bei Beschäftigung zur Abwicklung eines zeitlich begrenzten Projekts.
➡ Sie dürfen den Mitarbeiter befristet in Vollzeit einstellen, solange das Projekt läuft.
Wichtig:
• Die Befristung muss im Vertrag ausdrücklich auf das Projekt bezogen sein (z. B. "Befristung endet mit dem Auslaufen des Projekts XY, spätestens jedoch am …").
• Die Höchstbefristungsdauer hängt vom Projektlauf ab, nicht von der gesetzlichen 2-Jahres-Grenze (diese gilt nur bei Befristungen ohne Sachgrund).
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2. Wechsel von geringfügiger zu Vollzeitbeschäftigung
Ein Wechsel innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist zulässig – aber arbeitsrechtlich entsteht dadurch formal ein neuer Vertragsteil.
Sie haben zwei Möglichkeiten:
✅ Variante A: Beendigung des Minijobs zum 31.08.2025
➡ Ab dem 01.09.2025 wird ein neuer, befristeter Vollzeitvertrag geschlossen – mit sachgrundbezogener Befristung auf das Projekt.
✔ Rechtlich unproblematisch.
✔ Eindeutige Trennung der Vertragsverhältnisse.
✅ Variante B: Änderung des bestehenden Vertrags (Vertragsänderung)
➡ Der bestehende Vertrag wird zum 01.09.2025 in Arbeitszeit und Vergütung angepasst, mit sachgrundbezogener Befristung.
✔ Möglich – muss schriftlich per Änderungsvertrag erfolgen.
⚠ Achtung: Es darf kein Widerspruch zu § 14 Abs. 2 TzBfG entstehen (z. B. wenn zuvor schon mehrfach ohne Sachgrund befristet wurde).
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3. Rückkehr zur geringfügigen Beschäftigung nach Projektende
Ein Rückwechsel auf geringfügige Beschäftigung ist grundsätzlich möglich, aber nicht einseitig durch den Arbeitgeber. Es gibt dafür zwei gangbare Wege:
✅ Möglichkeit 1: Ende des Vollzeitvertrags → neuer Minijobvertrag
• Vollzeitvertrag endet mit Projekt
• Neuer Minijobvertrag wird anschließend schriftlich vereinbart
• ✔ Arbeitsrechtlich sauber und rechtssicher
❌ Problematisch wäre:
• Bereits im Vollzeitvertrag festzulegen: „Nach Projektende wird das Arbeitsverhältnis automatisch als Minijob fortgeführt"
• Denn: Teilzeit oder Minijob kann nicht einseitig festgelegt werden – dies erfordert eine einvernehmliche Vereinbarung oder Änderungsvertrag.
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4. Zusätzliche Hinweise zur Rechtssicherheit:
• Der Verweis auf den Projektvertrag im Arbeitsvertrag muss klar sein, z. B.:
„Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 31.03.2026 und endet automatisch mit der Beendigung des Projekts XY (Rahmenvertrag mit XY GmbH vom 01.01.2025), spätestens jedoch am 31.03.2026."
• Achten Sie auf die Schriftform der Befristung vor Beginn der Tätigkeit (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
• Wird der Mitarbeiter nach Befristungsende weiterbeschäftigt, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 15 Abs. 5 TzBfG).
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✅ Fazit und Empfehlung:
1. Sie dürfen den Minijobber in eine befristete Vollzeitstelle übernehmen, wenn sich die Befristung auf ein konkretes Projekt stützt (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG).
2. Nach Projektende kann der Mitarbeiter erneut als Minijobber eingestellt werden, aber nur mit neuer vertraglicher Vereinbarung.
3. Vermeiden Sie automatische Rückführungen im Vertrag – diese sind rechtlich heikel.
4. Achten Sie auf die schriftliche Fixierung aller Änderungen vor Beginn der jeweiligen Beschäftigungsform.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
20. Juni 2025
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23:48
Antwort
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