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Arbeitsvertragsänderung

20. Juni 2025 20:49 |
Preis: 100,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Wir haben in der Firma einen geringfügig Beschäftigten, der zukünftig in eine Vollzeitanstellung bei uns wechseln möchte.
Jedoch ist die neue Anstellung abhängig von einem externen Projektvertrag.
Der aktuelle, befristete Vertrag läuft zum 31.8.25 aus.

Kann ich den bereits geringfügig, befristeten Mitarbeiter in eine Vollzeitanstellung bringen, die an den Projektrahmenvertrag knüpft und somit den Vertrag entsprechend befristen? Sollte das Projekt enden, kann ich ihn dann wieder in eine geringfügige Anstellung bringen?

Vielen dank,
Steffy Schäfer

20. Juni 2025 | 23:48

Antwort

von


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Guten Tag Frau Schäfer,
vielen Dank für Ihre Frage zur befristeten Vollzeitanstellung eines bereits geringfügig Beschäftigten Mitarbeiters. Nachfolgend erhalten Sie eine rechtssichere Einschätzung auf Grundlage des aktuellen Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG, Stand 2024/2025).



Ausgangssituation:
• Aktuell: geringfügige, befristete Beschäftigung bis zum 31.08.2025
• Zukünftig: Vollzeitbeschäftigung, befristet und projektabhängig
• Geplante Rückkehr zur geringfügigen Beschäftigung, falls Projekt endet



1. Befristung wegen Sachgrunds: § 14 Abs. 1 TzBfG

Ein Wechsel des Mitarbeiters in eine befristete Vollzeitstelle ist rechtlich zulässig, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt.
Ein solcher Sachgrund ist hier gegeben:

§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG:
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn der Befristungsgrund in der Art der Arbeitsleistung oder im Projekt liegt, z. B. bei Beschäftigung zur Abwicklung eines zeitlich begrenzten Projekts.

➡ Sie dürfen den Mitarbeiter befristet in Vollzeit einstellen, solange das Projekt läuft.

Wichtig:
• Die Befristung muss im Vertrag ausdrücklich auf das Projekt bezogen sein (z. B. "Befristung endet mit dem Auslaufen des Projekts XY, spätestens jedoch am …").
• Die Höchstbefristungsdauer hängt vom Projektlauf ab, nicht von der gesetzlichen 2-Jahres-Grenze (diese gilt nur bei Befristungen ohne Sachgrund).



2. Wechsel von geringfügiger zu Vollzeitbeschäftigung

Ein Wechsel innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist zulässig – aber arbeitsrechtlich entsteht dadurch formal ein neuer Vertragsteil.
Sie haben zwei Möglichkeiten:

✅ Variante A: Beendigung des Minijobs zum 31.08.2025

➡ Ab dem 01.09.2025 wird ein neuer, befristeter Vollzeitvertrag geschlossen – mit sachgrundbezogener Befristung auf das Projekt.
✔ Rechtlich unproblematisch.
✔ Eindeutige Trennung der Vertragsverhältnisse.

✅ Variante B: Änderung des bestehenden Vertrags (Vertragsänderung)

➡ Der bestehende Vertrag wird zum 01.09.2025 in Arbeitszeit und Vergütung angepasst, mit sachgrundbezogener Befristung.
✔ Möglich – muss schriftlich per Änderungsvertrag erfolgen.
⚠ Achtung: Es darf kein Widerspruch zu § 14 Abs. 2 TzBfG entstehen (z. B. wenn zuvor schon mehrfach ohne Sachgrund befristet wurde).



3. Rückkehr zur geringfügigen Beschäftigung nach Projektende

Ein Rückwechsel auf geringfügige Beschäftigung ist grundsätzlich möglich, aber nicht einseitig durch den Arbeitgeber. Es gibt dafür zwei gangbare Wege:

✅ Möglichkeit 1: Ende des Vollzeitvertrags → neuer Minijobvertrag
• Vollzeitvertrag endet mit Projekt
• Neuer Minijobvertrag wird anschließend schriftlich vereinbart
• ✔ Arbeitsrechtlich sauber und rechtssicher

❌ Problematisch wäre:
• Bereits im Vollzeitvertrag festzulegen: „Nach Projektende wird das Arbeitsverhältnis automatisch als Minijob fortgeführt"
• Denn: Teilzeit oder Minijob kann nicht einseitig festgelegt werden – dies erfordert eine einvernehmliche Vereinbarung oder Änderungsvertrag.



4. Zusätzliche Hinweise zur Rechtssicherheit:
• Der Verweis auf den Projektvertrag im Arbeitsvertrag muss klar sein, z. B.:
„Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 31.03.2026 und endet automatisch mit der Beendigung des Projekts XY (Rahmenvertrag mit XY GmbH vom 01.01.2025), spätestens jedoch am 31.03.2026."
• Achten Sie auf die Schriftform der Befristung vor Beginn der Tätigkeit (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
• Wird der Mitarbeiter nach Befristungsende weiterbeschäftigt, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 15 Abs. 5 TzBfG).



✅ Fazit und Empfehlung:
1. Sie dürfen den Minijobber in eine befristete Vollzeitstelle übernehmen, wenn sich die Befristung auf ein konkretes Projekt stützt (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG).
2. Nach Projektende kann der Mitarbeiter erneut als Minijobber eingestellt werden, aber nur mit neuer vertraglicher Vereinbarung.
3. Vermeiden Sie automatische Rückführungen im Vertrag – diese sind rechtlich heikel.
4. Achten Sie auf die schriftliche Fixierung aller Änderungen vor Beginn der jeweiligen Beschäftigungsform.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


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