Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Vertragsänderung während der Elternzeit: Sie haben eine Änderungsvereinbarung unterschrieben, die Ihre Arbeitszeit auf 50% reduziert. Diese Vereinbarung enthält keine explizite Befristung auf die Dauer der Elternzeit. In der Regel gilt eine solche Vereinbarung als dauerhaft, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Da in Ihrem Fall keine Befristung auf die Elternzeit in der Vereinbarung steht, könnte der Arbeitgeber argumentieren, dass die Änderung dauerhaft ist.
2. Rückkehr zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen: Grundsätzlich haben Sie nach der Elternzeit Anspruch darauf, zu den Bedingungen Ihres ursprünglichen Arbeitsvertrags zurückzukehren, sofern keine dauerhafte Änderung vereinbart wurde. Da die Änderungsvereinbarung keine Befristung enthält, kann dies als dauerhafte Änderung interpretiert werden, was Ihren Anspruch auf die ursprünglichen Bedingungen beeinträchtigen könnte.
3.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Ihre Chancen, zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen zurückzukehren, davon abhängen, wie die Änderungsvereinbarung interpretiert wird.
Da aber die Elternzeit nicht ausdrücklich angesprochen wurde, auch nicht die Dauer, dürfte es leider schwer werden dagegen anzukommen, z. B. mittels einer Anfechtung oder anderen Einwendungen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr, vielen Dank für Ihre Antwort. Einiges wurde aber nur nicht geantwortet: was soll ich, bzw was empfehlen Sie- was soll man tun (zB welche Unterstützungs angebote gibt es, soll ich einen Anwalt angagieren etc?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt: Eine weitere anwaltliche Unterstützung wäre hier hilfreich, da konkrete Einwendungen wie insbesondere eine Anfechtung wegen Irrtums notwendigerweise zu erheben sind, wobei man aber die genauen Gesamtumstände näher kennen muss. Das lässt sich leider im Rahmen dieser Erstberatung nicht klären, aber Sie können gerne hier eine Direktanfrage an mich stellen.
Denn wenn z.B. das im Zusammenhang mit der Elternzeit so konkret vereinbart wurde, kann man möglicherweise doch noch etwas machen und die Verabredung anfechten.
Ich hoffe, Ihnen damit damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt