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Arbeitsrecht- Grauzone

| 31. März 2025 11:53 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


12:37

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Situation ist wie folgt. Ich bin während der Elternzeit zur Arbeit zurückgekehrt, wobei ich eine Änderungsvereinbarung über eine 50%-Teilzeit unterschrieben habe, im Glauben, dass dies nur für die Dauer der Elternzeit gilt. Zu keinem Zeitpunkt wurde im Gespräch mit dem Vorgesetzten erwähnt, dass die Änderung dauerhaft ist.

Bald endet meine Elternzeit, und der Arbeitgeber will mir die Arbeitsbedingungen, die ich vor der Elternzeit hatte (100% Arbeitszeit), nicht zurückgeben. In dem Dokument steht zwar nicht ausdrücklich, dass die Änderung nur für die Dauer der Elternzeit gilt (was ich als selbstverständlich angesehen habe), aber es steht auch nicht, dass die Änderung dauerhaft ist.

Er vermeidet schriftliche Kommunikation, und die Gründe, die er mündlich angibt, sind, dass ich nicht in der Lage sein werde, Vollzeit zu arbeiten, weil ich ein Kind habe.

Text aus der Vereinbarung:
"...wird in Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 15.11.2016, Änderungsvereinbarung vom 07.08.2017, 22.10.2018 sowie 18.08./19.08.2022 folgendes vereinbart:

Zu § 3 – Arbeitszeit:

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen ab 01.02.2025
19,5 Stunden (entspricht 50 % einer Vollzeitbeschäftigung von 39 h/Woche).
Alle übrigen Regelungen von Ziffer (1) und übrigen bleibt unverändert.

Zu § 2 – Vergütung:

(1) Unter Maßgabe der ab 01.02.2025 verändert vereinbarten Arbeitszeit von 19,5 h/Woche
ergibt sich folgende veränderte Vergütung:

Entgeltgruppe TVöD VKA, Anlage E, Entgeltgruppe P5, Stufe 3 : 1.509,51 Euro

Großraumzulage: 135,00 Euro

Geriatriezulage: 23,01 Euro

Pflegezulage TVöD, § 15 Nr. 2.3a: 12,50 Euro

Pflegezulage TVöD, § 15 Nr. 2.3b: 60,00 Euro


Gesamtbrutto: 1.740,02 Euro


§ 3

Diese Änderungsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.02.2025 in Kraft.
Alle übrigen Vereinbarungen des o. g. Arbeits- und Änderungsvertrages bleiben unverändert."


Meine Frage:
Habe ich noch Anspruch auf meine ursprünglichen Arbeitsbedingungen vor der Elternzeit und was soll ich tun?


Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
T.V.D.

31. März 2025 | 12:17

Antwort

von


(3181)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Vertragsänderung während der Elternzeit: Sie haben eine Änderungsvereinbarung unterschrieben, die Ihre Arbeitszeit auf 50% reduziert. Diese Vereinbarung enthält keine explizite Befristung auf die Dauer der Elternzeit. In der Regel gilt eine solche Vereinbarung als dauerhaft, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Da in Ihrem Fall keine Befristung auf die Elternzeit in der Vereinbarung steht, könnte der Arbeitgeber argumentieren, dass die Änderung dauerhaft ist.

2. Rückkehr zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen: Grundsätzlich haben Sie nach der Elternzeit Anspruch darauf, zu den Bedingungen Ihres ursprünglichen Arbeitsvertrags zurückzukehren, sofern keine dauerhafte Änderung vereinbart wurde. Da die Änderungsvereinbarung keine Befristung enthält, kann dies als dauerhafte Änderung interpretiert werden, was Ihren Anspruch auf die ursprünglichen Bedingungen beeinträchtigen könnte.

3.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Ihre Chancen, zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen zurückzukehren, davon abhängen, wie die Änderungsvereinbarung interpretiert wird.
Da aber die Elternzeit nicht ausdrücklich angesprochen wurde, auch nicht die Dauer, dürfte es leider schwer werden dagegen anzukommen, z. B. mittels einer Anfechtung oder anderen Einwendungen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 31. März 2025 | 12:26

Sehr geehrter Herr, vielen Dank für Ihre Antwort. Einiges wurde aber nur nicht geantwortet: was soll ich, bzw was empfehlen Sie- was soll man tun (zB welche Unterstützungs angebote gibt es, soll ich einen Anwalt angagieren etc?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. März 2025 | 12:37

Sehr geehrter Fragesteller,

ich antworte Ihnen gerne wie folgt: Eine weitere anwaltliche Unterstützung wäre hier hilfreich, da konkrete Einwendungen wie insbesondere eine Anfechtung wegen Irrtums notwendigerweise zu erheben sind, wobei man aber die genauen Gesamtumstände näher kennen muss. Das lässt sich leider im Rahmen dieser Erstberatung nicht klären, aber Sie können gerne hier eine Direktanfrage an mich stellen.

Denn wenn z.B. das im Zusammenhang mit der Elternzeit so konkret vereinbart wurde, kann man möglicherweise doch noch etwas machen und die Verabredung anfechten.

Ich hoffe, Ihnen damit damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2. April 2025 | 09:25

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