Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen sehe ich gute Chancen, dass Sie Ihre Kosten für den Arbeitsausfall gegenüber der Stadt erfolgreich geltend machen können. Dafür sprechen folgende Punkte:
- Die Kita hat Ihren Sohn trotz Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Betreuung ausgeschlossen. Damit hat sie gegen die eigenen Regeln verstoßen, die laut Schreiben des Bürgermeisters eine Freitestung per Attest vorsehen.
- Laut Aussage des Gesundheitsamts lag bei Ihrem Sohn auch gar kein Durchfall im medizinischen Sinne vor, da weniger als 3 Stuhlgänge in kurzen Abständen erfolgten. Der Ausschluss war daher auch aus medizinischer Sicht nicht gerechtfertigt.
- Durch die ungerechtfertigte Verweigerung der Betreuung ist Ihnen ein konkreter Verdienstausfall in Höhe von 600 EUR entstanden. Diesen Schaden müsste die Stadt ersetzen.
Um Schadensersatz geltend zu machen, müssten Sie darlegen und beweisen, dass die Kita pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist. Dies dürfte hier gut möglich sein.
Ich würde Ihnen empfehlen, zunächst außergerichtlich eine Zahlungsaufforderung an die Stadt zu richten und eine angemessene Frist zu setzen. Erfolgt keine Zahlung, könnte in einem zweiten Schritt Klage erhoben werden. Die Erfolgsaussichten schätze ich als gut ein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Am Hohen Esch 1a
28857 Syke
Tel: 04242/9370273
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
OK und wenn nicht gezahlt wird, dann noch einmal mahnen und wenn dann nichts passiert könnten Sie mich rechtlich vertreten, korrekt? Mit welchen Kosten wäre dann zu rechnen?
Bei einer Klage mit einem Streitwert von 600,00 EUR würden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 285,60 EUR (Mindestkosten nach dem RVG) und Gerichtskosten in Höhe von 174,00 EUR entstehen.
Sie sollten also zwingend eine außergerichtliche Einigung erzielen, alles andere wäre nicht wirtschaftlich. Sie können anschließend gerne auf mich zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt