Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Zeichen 290.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO
bezeichnet den Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone – Zeichen 290.2 (meist auf der Rückseite desselben Schildes) deren Ende. Der Anlage 2 kann entnommen werden, dass durch Zusatzzeichen das Parken für Bewohner mit Parkausweis erlaubt sein kann, was offenbar bei Ihnen in Gestalt des Zusatzzeichens 1044-30 geschehen ist.
Zeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO
, das jetzt regeln soll, dass nur noch 4 Stunden mit Parkscheibe geparkt werden darf, steht hierzu offenbar in Widerspruch. Gemäß Ziff. 1.c) der Erläuterung dieses Zeichens in der Anlage 3 können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung des Auslegens des Parkscheins freigestellt werden, allerdings wird auf dem entsprechenden Schild hiervon kein Gebrauch gemacht.
Hier ist der Regelungsgehalt der Schilder nicht eindeutig, weshalb Sie beim zuständigen Straßenverkehrsamt Rücksprache halten sollten. Es ist zwar davon auszugehen, dass ein Einspruch gegen einen auf dieser Grundlage ergangenen Bußgeldbescheid Erfolg hätte, denn nach der Rechtsprechung (z.B. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 18.12.2008, Az. 20 K 3999/07
) ist eine verkehrsrechtliche Anordnung dann unwirksam, wenn der aufmerksame Verkehrsteilnehmer nicht eindeutig erkennen kann, welche der in Betracht kommenden Verkehrsregelung maßgeblich sein soll
Ein entsprechender Hinweis kann zum Ziel führen, dass die Reglung klargestellt wird, welche Ihre Kommune in Ihrer Straße bezweckt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
25. Oktober 2010
|
16:52
Antwort
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