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Anwohnerparken / Parkscheibe

| 25. Oktober 2010 15:58 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

vor der Einfahrt in eine Sackgasse steht li. und re. die Zeichen
290 mit Zusatzzeichen 1044-30.
Bei der Ausfahrt aus der Sackgasse stehen li. und re. das Zeichen 292
Nun wurden zusätzlich die Zeichen 314 mit Zusatz 1040-32 (4Std)
aufgestellt. (für 5 PKW'S)
Muss ich nun alle 4 Stunden mein KFZ wegfahren und mir eine neue Parkgelegenheit suchen obwohl ich im Besitz eines Bewohnerparkausweises bin?

25. Oktober 2010 | 16:52

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Zeichen 290.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO bezeichnet den Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone – Zeichen 290.2 (meist auf der Rückseite desselben Schildes) deren Ende. Der Anlage 2 kann entnommen werden, dass durch Zusatzzeichen das Parken für Bewohner mit Parkausweis erlaubt sein kann, was offenbar bei Ihnen in Gestalt des Zusatzzeichens 1044-30 geschehen ist.

Zeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO , das jetzt regeln soll, dass nur noch 4 Stunden mit Parkscheibe geparkt werden darf, steht hierzu offenbar in Widerspruch. Gemäß Ziff. 1.c) der Erläuterung dieses Zeichens in der Anlage 3 können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung des Auslegens des Parkscheins freigestellt werden, allerdings wird auf dem entsprechenden Schild hiervon kein Gebrauch gemacht.

Hier ist der Regelungsgehalt der Schilder nicht eindeutig, weshalb Sie beim zuständigen Straßenverkehrsamt Rücksprache halten sollten. Es ist zwar davon auszugehen, dass ein Einspruch gegen einen auf dieser Grundlage ergangenen Bußgeldbescheid Erfolg hätte, denn nach der Rechtsprechung (z.B. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 18.12.2008, Az. 20 K 3999/07 ) ist eine verkehrsrechtliche Anordnung dann unwirksam, wenn der aufmerksame Verkehrsteilnehmer nicht eindeutig erkennen kann, welche der in Betracht kommenden Verkehrsregelung maßgeblich sein soll

Ein entsprechender Hinweis kann zum Ziel führen, dass die Reglung klargestellt wird, welche Ihre Kommune in Ihrer Straße bezweckt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 25. Oktober 2010 | 17:23

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