Sehr geehrte/r Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ich kann Ihren Unmut gut verstehen, zumal sich diese Form der "Parkraumbewirtschaftung" inzwischen an vielen Parkflächen befindet, wo gar keine Parkplatzknappheit herrscht. Dementsprechend entsteht bei vielen das Gefühl der reinen "Abzocke", weil oft auch der Verdacht entsteht, als würde einem regelrecht aufgelauert und sofort nach Verlassen des PKW ein Knöllchen erstellt und ein Beweisfoto geschossen. Die Läden selbst sind oft auch gar nicht glücklich mit der Sache, sondern es sind eben regelmäßig die Vermieter, die diese Deals mit Park&Control abschließen.
Eine ernsthafte Aussicht haben Sie im Wesentlichen, wenn die Beschilderung tatsächlich so sein sollte, dass die Pflicht zur Parkscheibennutzung und die Konsequenz des Verstoßes zu erkennen war. Zumindest das Parkscheibensymbol sollte gut sichtbar zu erkennen sein. Dies sollten Sie nachprüfen oder ggf. die Gegenseite um Übersendung eines Fotos o.ä. bitten.
Das Problem ist ansonsten, dass durch das Parken ein Vertrag mit den dortigen Nutzungsbedingungen zustande gekommen ist, gegen den Sie durch das Nichtauslegen der Parkscheibe verstoßen haben.
Ihre Einwendungen Nr.1-4 würden Ihnen ggf. etwas nützen, wenn es sich um ein behördliches Knöllchen handeln würde. Hier muss Ihnen die Gegenseite aber erst in einem etwaigen Gerichtsverfahren nur nachweisen, dass bzw. wo Sie (andernfalls müssten Sie nach der Rspr. den Fahrer benennen) das Fahrzeug geparkt haben. Dies gelingt regelmäßig durch die angefertigten Fotos. Außergerichtlich haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Ihnen ein Beweisfoto zugänglich gemacht wird, die Hausnummer nicht genannt wird oder statt Parkscheibe von nicht gültigem Parkausweis die Rede ist. Lediglich hinsichtlich der fehlenden Zahlungsinformation hätten Sie sich ggf. auf fehlenden Verzug berufen und ggf die Kosten einer Mahnung verweigern können. Da Sie aber auch diese ignoriert haben, wird es auch schwer, gegen die Inkassokosten zu argumentieren.
Sie können natürlich versuchen, mit all Ihren Argumenten und den ggf. schlecht einsehbaren Schildern zu argumentieren und die Gegenseite so lange zu "nerven", bis diese ggf. das Interesse an einer etwaigen Klage verliert. Rechtlich sieht es aber m.E. eher finster aus und man läuft natürlich Gefahr, dass das Inkassobüros leider auch durchaus zu Recht bei weiterer Beschäftigung höhere Kosten gektend machen kann. Wenn man nicht selbst gefahren ist, ist man allerdings nicht zur Zahlung verpflichtet. Der BGH hat allerdings mit Urteil vom 18.12.2019 - XII ZR 13/19 (https://openjur.de/u/2193356.html) entschieden, dass man im Rahmen der sekundären Darlegungslast die als mögliche Fahrer in Betracht kommenden Personen ermitteln und benennen muss.
Leider muss ich Ihnen im Ergebnis mitteilen, dass die rein rechtlichen Möglichkeiten gerade nach der Rechtsprechung des BGH sehr begrenzt sind.
In Ihrem Fall hätte ggf. die Einsendung des Kassenbons mit einem Kulanzantrag bereits ausgereicht, nur könnte dies nach Einschaltung des Inkassos zu spät sein. Ggf. versuchen Sie es mit einem Anruf bri Park&Control
Lesenswert zum Thema ist ggf. noch dieser Artikel aus der Frankfurter Rundschau:
https://www.fr.de/wirtschaft/aldi-lidl-co-wegen-kostenfrei-parken-12442958.html
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: http://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers