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Anwaltsforderungen

| 17. November 2010 16:53 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Habe vor zwei Jahren von privat eine Wohnung gekauft. Vereinbart war Miekauf. Bin mit den Raten in Verzug geraten, worauf die Verkäuferin eine Anwätin einschaltete.

Nun habe ich selbst die Wohnung weiter verkauft. Meine Restschuld gegenüber meiner Gläubigerin wird direkt über den Notar von meiner Käuferin an meine Gläubigerin weitergeleitet.

Meine Frage:
Ist es rechtens, dass die Rechtsanwältin Ihre Forderung automatisch, ebenfalls auf diesem direkten Weg über den Notar bezieht, ohne dass ich einen Einfluss darauf habe?

Sie hat beide Forderungen (Restschuld und ihre Anwaltsgebühr) in einem Schreiben an den Notar zusammengefasst.

Ich bin nämlich nicht einverstanden, dass die Anwälting ihre Forderung mit dem Faktor 1,3 auf den Streitwert 20.250 € berechnet obwohl sie in der Angelegenheit lediglich zwei Schreiben zu verfassen hatte, die Restschuld + Zinsen auszurechnen und maximal 4 kurze Telefonate zu führen hatte und würde gerne darüber mit ihr noch verhandeln.

Mit freundlichen Grüßen,

Sehr geehrte Fragestellerin,

Die Anwaltskosten sind Teil des Verzugsschadens, den Sie schulden. Die Gesamtforderung wird offenbar über den Notar auf abgekürztem Zahlungsweg abgewickelt. Grundsätzlich gilt, dass vor der Bedienung der Hauptforderung (hier die Leasingraten) Zinsen und Kosten getilgt werden (§ 367 Abs. 1 BGB ). Es spricht daher grundsätzlich nichts dagegen, dass die Kosten direkt an die Anwältin ausgekehrt werden.

Was die Höhe angeht, geht es hier um die sog. Geschäftsgebühr (Ziff. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsgebührengesetz, abgekürzt VV RVG). Die Gebühr kann zwischen 0,5 und 2,5 (Gebührenrahmen) angesetzt werden.

Dabei gelten die folgenden gesetzlichen Kriterien: »Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden« (§ 14 Abs. 1 RVG ). In der Regel fällt die sog. Mittelgebühr von 1,3 an. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Wenn nur die pünktliche Ratenzahlung angemahnt wurde, dann wird sich der Aufwand in Grenzen gehalten haben. Es kann dann schon richtig sein, dass eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr anzusetzen gewesen wäre. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass jeder Anwalt einen Ermessensspielraum von 20 % hat. Sie können also nur dann Gebühren zurückverlangen, wenn die richtige Gebühr niedriger als 1,04 anzusetzen wäre. Das müsste im Streitfall genauer dargelegt werden. Es würde allerdings dann nur noch eine geringe Summe verbleiben, über die sich ein Rechtsstreit kaum lohnen dürfte.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 17. November 2010 | 18:14

In welchen Fällen - wenn nicht in einem, wie dem vorliegenden - wird denn dann der Faktor 0,5 angewandt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. November 2010 | 18:31

Wenn der zeitliche Aufwand für entsprechende Angelegenheiten deutlich unterschritten ist, die Sache kaum rechtliche Probleme aufwirft, keine wirtschaftliche Bedeutung hat oder auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beim Mandanten bescheiden sind. Es kommt allerdings immer auf den Einzelfall an, pauschal lässt sich die Frage nicht beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. November 2010 | 10:52

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