Sehr geehrte Fragestellerin,
Die Anwaltskosten sind Teil des Verzugsschadens, den Sie schulden. Die Gesamtforderung wird offenbar über den Notar auf abgekürztem Zahlungsweg abgewickelt. Grundsätzlich gilt, dass vor der Bedienung der Hauptforderung (hier die Leasingraten) Zinsen und Kosten getilgt werden (§ 367 Abs. 1 BGB
). Es spricht daher grundsätzlich nichts dagegen, dass die Kosten direkt an die Anwältin ausgekehrt werden.
Was die Höhe angeht, geht es hier um die sog. Geschäftsgebühr (Ziff. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsgebührengesetz, abgekürzt VV RVG). Die Gebühr kann zwischen 0,5 und 2,5 (Gebührenrahmen) angesetzt werden.
Dabei gelten die folgenden gesetzlichen Kriterien: »Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden« (§ 14 Abs. 1 RVG
). In der Regel fällt die sog. Mittelgebühr von 1,3 an. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Wenn nur die pünktliche Ratenzahlung angemahnt wurde, dann wird sich der Aufwand in Grenzen gehalten haben. Es kann dann schon richtig sein, dass eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr anzusetzen gewesen wäre. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass jeder Anwalt einen Ermessensspielraum von 20 % hat. Sie können also nur dann Gebühren zurückverlangen, wenn die richtige Gebühr niedriger als 1,04 anzusetzen wäre. Das müsste im Streitfall genauer dargelegt werden. Es würde allerdings dann nur noch eine geringe Summe verbleiben, über die sich ein Rechtsstreit kaum lohnen dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
In welchen Fällen - wenn nicht in einem, wie dem vorliegenden - wird denn dann der Faktor 0,5 angewandt?
Wenn der zeitliche Aufwand für entsprechende Angelegenheiten deutlich unterschritten ist, die Sache kaum rechtliche Probleme aufwirft, keine wirtschaftliche Bedeutung hat oder auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beim Mandanten bescheiden sind. Es kommt allerdings immer auf den Einzelfall an, pauschal lässt sich die Frage nicht beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt