Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Gibt es außer dem Antrag auf Befangenheit noch andere Antäge, die man hier stellen sollte? Der zweite Punkt begründet nicht wirklich Befangenheit, sondern bezieht sich auf die Beeinflussung der anderen Richtern. Gibt es da etwas im Prozessrecht, wogegen verstoßen wurde?"
Ja, gab es. Dies hätte allerdings noch in der mündlichen Verhandlung erfolgen müssen. Die Rede ist von einem förmlichen Beweisantrag nach § 86 II VwGO.
Im Verwaltungsrecht gilt nach § 86 I VwGO der sog. Amtsermittlungsgrundsatz, wonach das Gericht grundsätzlich verpflichtet ist, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, von Amts wegen, d. h. ohne Antrag eines Betroffenen oder unabhängig davon, zu untersuchen.
Wenn - so wie hier - der Sachverhalt bezogen auf eine bestimmte Behörde oder öffentlich-rechtliche Einrichtung bereits aufgrund außerdienstlich erlangter Erkenntnisse festzustehen scheint, so kann man in der mündlichen Verhandlung dem mit einem förmlichen Beweisantrag nach § 86 II VwGO begegnen. § 86 II VwGO lautet wie folgt:
Zitat:Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
Ist dies unterlassen worden, so verbleibt es im Grundsatz allein bei der Möglichkeit der §§ 54 VwGO i.V.m 41 ff. BGB.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-