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Anspruch auf Zusendung der eigenen Patientenakte

5. September 2025 14:47 |
Preis: 60,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus persönlichen Gründen möchte ich die Frauenärztin wechseln. Ich habe bereits eine neue Frauenärztin gefunden, die mich aufnehmen würde. Sie möchte meine bisherigen Befunde haben.

Ich möchte mir die Befunde meiner bisherigen Frauenärztin per Email zusenden lassen und habe ihr folgende Email geschrieben:

"Sehr geehrte Frau Dr. XX,

für meine Unterlagen bitte ich Sie um eine Kopie meiner Patientenakte. Dies ist in § 630g Bürgerliches Gesetzbuch sowie in Art. 15 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt.

Bitte schicken Sie mir möglichst bis zum XX die Kopie meiner vollständigen Patientenakte an die oben genannte Adresse, gerne auch an meine Emailadresse.

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen"

Meine bisherige Frauenärztin schickte mir folgende Antwort - Text leicht abgewandelt.

"Sehr geehrte Frau XYZ,

leider kann ich Ihnen die gewünschten Dokumente nicht zur Verfügung stellen, denn nach §203 Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB) ist der Versand von Untersuchungsergebnissen per E-Mail eine Straftat.

Außerdem ist der Versand per Post keine Kassenleistung.

Sie dürfen sich ab dem Monatsende den ePA-Ausdruck in der Praxis abholen."

Aus persönlichen Gründen möchte ich meine Unterlagen nicht persönlich bei meiner bisherigen Frauenärztin abholen, sondern mir zuschicken lassen. Wie kann ich das erreichen? Bitte nennen Sie mir die entsprechenden Vorschriften.

Ein Gespräch mit meiner bisherigen Frauenärztin erscheint mir nicht zielführend.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe.

5. September 2025 | 15:10

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Ihre bisherige Frauenärztin ist verpflichtet, Ihnen auf Verlangen eine Kopie Ihrer Patientenakte zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich aus § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie aus Art. 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).



1. Anspruch auf Kopie der Patientenakte



Nach § 630g Abs. 1 BGB haben Sie als Patientin das Recht, Einsicht in Ihre vollständige Patientenakte zu nehmen und auf Verlangen auch Kopien zu erhalten. Nach § 630g Abs. 2 BGB können Sie ausdrücklich verlangen, dass Ihnen eine Abschrift der Patientenakte in elektronischer Form (also z.B. per E-Mail) oder als Papierkopie zur Verfügung gestellt wird. Die Kosten für die Anfertigung und Übersendung der Kopien müssen Sie allerdings selbst tragen.



Auch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO steht Ihnen ein Anspruch auf eine Kopie Ihrer personenbezogenen Daten zu, die verarbeitet werden. Das umfasst auch Ihre Patientenakte. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO ist die erste Kopie unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, für weitere Kopien kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.



2. Versand per E-Mail oder Post



Die Aussage Ihrer bisherigen Frauenärztin, der Versand per E-Mail sei nach § 203 StGB eine Straftat, ist so nicht zutreffend. § 203 StGB schützt die ärztliche Schweigepflicht und stellt die unbefugte Offenbarung von Patientengeheimnissen unter Strafe. Wenn Sie als Patientin aber ausdrücklich verlangen, dass Ihnen Ihre eigenen Daten per E-Mail zugesandt werden, und Sie sich der Risiken des E-Mail-Versands bewusst sind, liegt keine unbefugte Offenbarung vor. Sie können dies durch eine ausdrückliche Einwilligung klarstellen.



Auch der Versand per Post ist zulässig. Die Kosten für Porto und Kopien müssen Sie übernehmen, aber die Ärztin kann den Versand nicht mit Verweis auf fehlende Kassenleistung verweigern. Die Verpflichtung zur Herausgabe ergibt sich aus dem Gesetz, nicht aus einer Kassenleistung.



3. Vorgehensweise



Sie sollten Ihre bisherige Frauenärztin nochmals schriftlich auffordern, Ihnen die Kopie Ihrer Patientenakte entweder per E-Mail (unter ausdrücklicher Entbindung von der Schweigepflicht für den Übertragungsweg) oder per Post (gegen Übernahme der Kosten) zuzusenden. Weisen Sie auf Ihre Rechte nach § 630g BGB und Art. 15 DSGVO hin. Sie können z.B. schreiben:



"Hiermit fordere ich Sie nochmals auf, mir eine vollständige Kopie meiner Patientenakte gemäß § 630g BGB und Art. 15 DSGVO bis zum [Datum, z.B. 14 Tage Frist] an meine E-Mail-Adresse [Ihre Adresse] oder alternativ per Post an meine Anschrift zu übersenden. Ich bin mir der Risiken des E-Mail-Versands bewusst und entbinde Sie ausdrücklich von der Schweigepflicht für die Übermittlung an meine eigene E-Mail-Adresse. Die anfallenden Kopier- und Portokosten übernehme ich selbstverständlich. Sollte die Übersendung nicht fristgerecht erfolgen, behalte ich mir rechtliche Schritte vor."



4. Rechtsprechung



Das Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 29.05.2020 (6 O 76/20) entschieden, dass nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein Anspruch auf Überlassung der Patientenakte in elektronischer Form besteht, sofern dies verlangt wird. Das wurde vom LG Dresden zwischenzeitlich auch entschieden (LG Dresden, Urteil vom 29.05.2020 (6 O 76/20).



5. Zusammenfassung



- Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Kopie Ihrer Patientenakte (§ 630g BGB, Art. 15 DSGVO).

- Sie können die Übersendung per E-Mail verlangen, wenn Sie die Ärztin ausdrücklich von der Schweigepflicht für diesen Übertragungsweg entbinden.

- Alternativ können Sie die Übersendung per Post gegen Kostenübernahme verlangen.

- Die Ärztin kann die Übersendung nicht mit Verweis auf § 203 StGB oder fehlende Kassenleistung verweigern.

- Setzen Sie eine angemessene Frist und drohen Sie ggf. rechtliche Schritte an.



Sollte die Ärztin weiterhin die Übersendung verweigern, können Sie Ihre Ansprüche notfalls gerichtlich durchsetzen. Die Rechtsgrundlagen sind § 630g BGB und Art. 15 DSGVO, bestätigt durch das LG Dresden, Urteil vom 29.05.2020 (6 O 76/20).




Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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