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Ansehen von Tierpornografischen Inhalten im Internet.

| 26. Juli 2024 03:23 |
Preis: 55,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Anwälte,
Im Zuge einer geschmacklosen und sehr leichtsinnigen "Challenge" ging es darum den Terminus "The Art of the Zoo" bei Google einzugeben, und anschließend auf die zu findenden Bilder zu klicken. Der wohl beabsichtigte Vorsatz besagter Challenge bestand anscheinend darin, möglichst geschmackslose und, in meinen Augen, abstoßende Inhalte darzustellen, denn das Suchergebnis führte zur Darstellung von Tierpornografischen Inhalten, welche ganz ohne weitere Maßnahmen bei Google vorzufinden waren. Ich wurde anschließend unglücklicherweise noch zu einer Seite weitergeleitet, welche hauptsächlich aus den eben genannten Inhalten besteht.
Angewidert von den dargestellten Bildern schloss ich prompt meinen Webbrowser. Meine Frage würde daher lauten: Ist die reine Sichtung eines solchen Materials, ohne besagte Inhalte heruntergeladen oder weitergeleitet zu haben, strafbar bzw. Illegal? Da entsprechende Videos und Bilder ohne weiteres auf Google zu finden waren, hoffe ich natürlich, hier keine Straftat begangen zu haben und möchte mich daher mit dieser Frage rechtlich absichern.

Ich freue mich auf Ihren Antwort.

Beste Grüße!

26. Juli 2024 | 06:09

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich kann Sie an dieser Stelle beruhigen.

Nur das Anssehen, also damit auch der Besitz solcher Darstellungen ist nicht strafbar.

Das folgt schon aus dem Gesetzestext des § 184 a StGB.

Anders als bei kinderpornographischen Inhalten, bei denen schon der Besitz strafbar ist, fehlt es bei tierpornographischen Inhalten genau an diesem Tatbestandsmerkmal des Beitzes im Gesetz.

Sie haben sich nicht strafbar gemacht.

Erst wenn Sie diese Darstellungen verbreiten, also weitergeben, kommt es zur Strafbarkeit.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 26. Juli 2024 | 08:23

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