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Anhörung wegen Nichteinreichung des Nachweises über nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten

30. Juli 2022 15:19 |
Preis: 66,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es empfiehlt sich nicht, sich auf "Anhörungen" ins Blaue hinein zu äußern.
Besser ist es, die notwendigen Angaben zu Person zu machen und die Äußerung zur Sache von einer Akteneinsicht abhängig zu machen.

Sehr geehrter Herr Anwalt,

Wir wollten diesen Frühjahr ein gaubenausbau machen, hatten dies auch alles genehmigt… aber sind zum Entschluss gekommen, das Dachgeschoss komplett auszubauen. Da hat es mit der Baugenehmigung etc etwas gedauert, somit haben wir den Bau der Gaube nicht durchgeführt.

Wir haben ein Schreiben von der BG Bau erhalten, dies wurde auch ausgefüllt und abgeschickt (mit Verzögerung, da wir längere Zeit im Ausland waren, beim ersten Mal hatten wir es leider versäumt).

Jetzt haben wir eine Anhörung wegen nichteinreichung des Nachweises erhalten von über 500€ Die wir zahlen sollen.

Was sollen wir jetzt tun ? Müssen wir jetzt die 500€ zahlen ?

Vielen Dank im Voraus.

30. Juli 2022 | 16:37

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Was sollen wir jetzt tun ? Müssen wir jetzt die 500€ zahlen ?

Antwort: Es empfiehlt sich nicht, auf solche "Anhörungen" ins Blaue hinein sich zu äußern.
Besser ist es, die notwendigen Angaben zu Perons zu machen und die Äußerung zur Sache von einer Akteneinsicht abhängig zu machen.

Dazu haben Sie als Betroffene ein berechtigtes Interesse.

Dann kann man zielgenau zu den Vorwürfen Stellung nehmen; vorliegend etwa dahingehend, dass es sich hier allenfalls um leichte Fahrlässigkeit handelt könnte. Nach § 10 OWiG – kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht, die dann aber stets milder sanktioniert wird.


Oder aber, man kann grundsätzlich den Rechtsweg gegen den Vorwurf bestreiten, denn die Berufsgenossenschaft ist Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Mithin stehen Ihnen sämtliche Rechtsbehelfe in der Angelegenheit zur Verfügung.

Alles das lässt sich solide erst nach Akteneinsicht analysieren, die Sie auch ohne Anwalt - ggf. durch Übersendung einer PDF-Datei - oder durch persönliche Vorsprache erhalten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

ANTWORT VON

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