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Anhörung im Bußgeldverfahren, § 41, § 49 StVO

10. Juni 2011 13:42 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Bitte um Aufklärung:

§41 , §49 StVO; §24StVG; 11.3.5 BKat

10. Juni 2011 | 13:53

Antwort

von


(481)
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Ihnen wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem PKW oder einem anderen Kfz bis 3,5 t von 26 km/h bis 30 km/h zur Last gelegt.

Es droht ein Regelbußgeld bei einer Begehung innerorts von 100,- €, bei einer Begehung außerorts von 80,- €. Zusätzlich droht der Eintrag von 3 Punkten im Verkehrszentralregister.

Bitte beachten Sie auch § 4 II 2 BKatV:
Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

Wenn Sie sich gegen den Vorwurf verteidigen möchten, empfehle ich auf den Anhörungsbogen nicht zu antworten und einen Rechtsanwalt zu beauftragen, für Sie zunächst Einsicht in die Bußgeldakte zu nehmen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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