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Anhörung Bauaufsichtsamt-baulicher Veränderung (Umwandlung in mehrere kleine Zimmer)

26. September 2025 10:59 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben von der Stadt Offenbach (Bauaufsichtsamt) Anhörungen nach § 28 HVwVfG zu zwei Eigentumswohnungen erhalten. Dort wird uns vorgeworfen, dass die Wohnungen in veränderter Form genutzt werden (faktische Einzelzimmervermietung).

Der Vorwurf trifft tatsächlich zu: in einer Wohnung wurde aus einem Zimmer durch Abtrennungen drei kleine Zimmer gemacht, die jeweils separat genutzt werden. Die Küche und das Bad mit 2 Duschkabinen werden jedoch weiterhin gemeinsam verwendet.

Unsere Fragen:

1. Welche rechtlichen Folgen drohen uns im schlimmsten Fall (Nutzungsuntersagung, Bußgeld, Rückbau)?


2. Gibt es eine Möglichkeit, die jetzige Aufteilung nachträglich genehmigen zu lassen oder zumindest eine Duldung zu erreichen?


3. Wie sollten wir in der Anhörung am besten reagieren – lohnt es sich, jetzt schon offen mit der Bauaufsicht zu kommunizieren oder sollten wir die Stellungnahme ausschließlich über einen Anwalt abgeben?

Vielen Dank für Ihre Einschätzung!


26. September 2025 | 11:33

Antwort

von


(17)
Am Waldeck 10
18279 Lalendorf
Tel: 01733415717
Web: https://www.christina-schmauch.de
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Guten Morgen,
vielen Dank für die Schilderung des Sachverhalts, den ich anhand Ihrer Fragen wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich gilt, dass bei einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung, die ohne vorherige Genehmigung durchgeführt wird, empfindliche rechtliche Konsequenzen drohen können. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann in einem solchen Fall eine Nutzungsuntersagung aussprechen und die sofortige Einstellung der Nutzung anordnen. In besonders gravierenden Fällen kann darüber hinaus ein Rückbau verlangt werden, wenn die Nutzung mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht vereinbar ist. Zusätzlich können Bußgelder gemäß den Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung verhängt werden.

Offensichtlich sind von Ihrer Seite keine bauliche Veränderungen, wie z.B. Umbauten, die die Statik, die Gebäudehülle oder die Ver- und Entsorgungstechnik beeinflussen, vorgenommen worden. Der Vorwurf stellt allein auf die veränderte Nutzungsart ab.
Eine nachträgliche Genehmigung (sog. „Legalisierung") ist möglich, wenn die Nutzung grundsätzlich genehmigungsfähig wäre.
Sie sollten daher das Versäumte nachholen und im Rahmen der Anhörung gleichzeitig entsprechende Anträge stellen bzw. diese ankündigen und umgehend einreichen.

Da baurechtliche Fragen meistens sehr komplex sind und bei falscher Beantragung Ihnen dann tatsächlich die Nutzungsuntersagung, ggf. ein Rückbau droht, was wiederum zur Folge hätte, dass die Mietverhältnisse beendet werden müssten und Sie sich gegenüber den Mietern auch noch schadensersatzpflichtig machen, ist die Einschaltung einer Kanzlei vor Ort bereits jetzt empfehlenswert.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen vollumfänglich beantworten. Für den Fall, dass Sie eine Rückfrage haben, können Sie sich gerne nochmals im Rahmen der kostenfreien Rückfrageoption mit mir in Verbindung setzen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch


Rechtsanwältin Christina Schmauch

ANTWORT VON

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