Guten Morgen,
vielen Dank für die Schilderung des Sachverhalts, den ich anhand Ihrer Fragen wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich gilt, dass bei einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung, die ohne vorherige Genehmigung durchgeführt wird, empfindliche rechtliche Konsequenzen drohen können. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann in einem solchen Fall eine Nutzungsuntersagung aussprechen und die sofortige Einstellung der Nutzung anordnen. In besonders gravierenden Fällen kann darüber hinaus ein Rückbau verlangt werden, wenn die Nutzung mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht vereinbar ist. Zusätzlich können Bußgelder gemäß den Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung verhängt werden.
Offensichtlich sind von Ihrer Seite keine bauliche Veränderungen, wie z.B. Umbauten, die die Statik, die Gebäudehülle oder die Ver- und Entsorgungstechnik beeinflussen, vorgenommen worden. Der Vorwurf stellt allein auf die veränderte Nutzungsart ab.
Eine nachträgliche Genehmigung (sog. „Legalisierung") ist möglich, wenn die Nutzung grundsätzlich genehmigungsfähig wäre.
Sie sollten daher das Versäumte nachholen und im Rahmen der Anhörung gleichzeitig entsprechende Anträge stellen bzw. diese ankündigen und umgehend einreichen.
Da baurechtliche Fragen meistens sehr komplex sind und bei falscher Beantragung Ihnen dann tatsächlich die Nutzungsuntersagung, ggf. ein Rückbau droht, was wiederum zur Folge hätte, dass die Mietverhältnisse beendet werden müssten und Sie sich gegenüber den Mietern auch noch schadensersatzpflichtig machen, ist die Einschaltung einer Kanzlei vor Ort bereits jetzt empfehlenswert.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen vollumfänglich beantworten. Für den Fall, dass Sie eine Rückfrage haben, können Sie sich gerne nochmals im Rahmen der kostenfreien Rückfrageoption mit mir in Verbindung setzen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch
Antwort
vonRechtsanwältin Christina Schmauch
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