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Angriff auf Weihnachsfeier

| 18. Dezember 2021 10:45 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Herwig Schöffler

Sehr geehrte Damen und Herren,
Auf der Weihnachtsfeier unserer Firma ist es zu der Folgenden Situation gekommen. Ein Kollege hatte zuviel getrunken. Bei der Verabschiedung warf der Kollege dann ohne Vorwarnung und von der Seite aus ein Steakmesser nach mir. Dieses hat mich auch getroffen jedoch glücklicherweise nicht verletzt. Auf die empörte Frage was das soll äusserte er noch "Ich dachte das sticht". Da so ein Verhalten für mich nicht tragbar ist und ich mit diesem Kollegen auf gar keinen Fall mehr zusammen arbeiten möchte stellt sich mir die folgende Frage. Kann ich wenn mein Arbeitgeber hier keine Konsequenzen mit dem anderen Kollegen zieht fristlos kündigen oder muss ich mich dann trotzdem an meine Kündigungsfrist halten?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal sehe ich auf der Seite Ihres Kollegen eine versuchte, gefährliche Körperverletzung.
Er wird nicht so sehr angetrunken gewesen sein, dass er schuldunfähig gewesen ist. Andernfalls hätte er wohl kaum so gut werfen können.

Ich kann mir kaum vorstellen, dass eine solche Aktion urplötzlich passiert. Gab es schon früher Sticheleien? Lieg hier so eine Art Mobbing durch diesen Kollegen vor?

Ein Arbeitnehmer und somit auch Ihr Kollege hat den Betriebsfrieden zu wahren.Hat das Verhalten eines Arbeitnehmers zur konkreten Beeinträchtigung des Betriebsfriedens geführt, also das friedliche Zusammenwirken der Arbeitnehmer untereinander und/oder mit dem Arbeitgeber erschüttert oder beeinträchtigt, kommt nach vorhergehender Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündgiung in Betracht (vgl. BAG 29062017, 2 AZR 47/16).

Der Arbeitgeber ist in solchen Fällen zum Eingreifen verpflichtet. Da der Fall hier besonders schwer wiegt, dürfte eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich sein. Da die Weihnachtsfeier auch im Kontext des Arbeitsverhältnisses stand, sehe ich auch insoweit keine Probleme.

Ich sehe Ihren Arbeitgeber auf jeden Fall in der Verpflichtung eine weitere Zusammenarbeit zwischen Ihnen und diesem Kollegen zu unterbinden. Gelingt ihm dies nicht, halte ich eine außerordentliche Kündigung für gerechtfertigt. Ich denke allerdings, dass Ihrer Kündigung zumindest eine Mahnung an den Arbeitgeber voranzustellen ist.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 18. Dezember 2021 | 12:10

Es gab tatsächlich keinerlei Voranzeichen oder Warnungen. Lediglich die letzte halbe Stunde wurde der Kollege allgemein etwas aggressiver und das auch zwei weiteren Kollegen gegenüber. Vorher bestand ein gutes kollegiales Arbeitsverhältnis. Welche Begründung müste in die Abmahnung an den Arbeitgeber stehen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Dezember 2021 | 12:15

Begründen Sie, dass (idealerweise unter Angabe von Zeugen) Ihr Kollege Sie körperlich mit erheblichem Verletzungsrisiko angegriffen hat und Sie sich außer Stande sehen, dass das Arbeitsverhältnis so fortgeführt werden kann, solange eine Zusammenarbeit mit diesem Kollegen notwendig ist.

Bewertung des Fragestellers 18. Dezember 2021 | 12:32

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