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Angedrohtes Mahnverfahren der Stadt Aub/Unterfranken

10. Februar 2008 21:01 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ich Finanztest von der positiven Bewertung Ihrer Seite gelesen und prompt kam auch das erste Rechtsproblem auf.
Meine Eltern sind Besitzer einer Immobilie in 97239 Aub, Unterfranken. Beide haben eine kleine Rente. Im Oktober vergangenen Jahres erhielten sie von der Stadtverwaltung eine Rechnung über 464,-- Euro, mit der die Anwohner des Gülchsheimer Weg (drei Häuser) an der Aufstellung zweier Straßenlaternnen beteiligt werden sollen. Den Einspruch meiner Eltern und eines weiteren Anwohners hat die Verwaltung abgelehnt.
Meine Eltern zeigten sich daraufhin zahlungswillig, drangen jedoch auf Ratenzahlung. Im Dezember haben sie 64,-- Euro bezahlt, Anfang Januar 100,-- Euro und am 1.Februar erneut 100,-- Euro. Offen sind jetzt somit noch 200,-- Euro.
Die Verwaltung hat nun dennoch den Vorschlag weiterer Ratenzahlung abgelehnt und mit der Einleitung des Mahnverfahrens innerhalb von sieben Tagen gedroht.
Frage: Ist ein solches Verhalten zulässig, wenn bereits knapp 57 Prozent des Betrages bezahlt sind und die weiteren verbliebenen Raten von je 100,-- Euro zum 1. März und zum 1. April bereits angeboten wurden?


Mit freundlichen Grüßen


Christian Schnell

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:

Zunächst sollten Sie abklären, ob zwischen Ihren Eltern und der zuständigen Behörde eine Ratenzahlungsvereinbarung besteht, oder ob die Stadt die bislang erfolgte Teilzahlung des fälligen Betrages stillschweigend geduldet hat.

Sofern eine wirksame Vereinbarung mit der Stadtverwaltung besteht, welche Ihre Eltern zur Zahlung in Raten berechtigt, wäre das angedrohte Vorgehen der Verwaltung bei rechtzeitiger Entrichtung der jeweiligen Raten nicht gerechtfertigt.

Sollte eine solche Ratenzahlungsvereinbarung nicht bestehen, ist es der Behörde unbenommen, auch bei mehr als hälftiger Begleichung des fälligen Betrages entsprechende Schritte zur Eintreibung des noch offenen Betrages einzuleiten.

Allein aus der stillschweigenden Entgegennahme der bisherigen Raten lässt sich eine Verwirkung der rechtlichen Möglichkeiten der Behörde zur Geltendmachung der Forderung leider nicht entnehmen.

Sofern die Stadtverwaltung auf ihrer Ansicht beharrt und eine weitere Ratenzahlung auch bei nochmaligem Versuch einer dahingehenden Einigung nicht akzeptiert, sollten Ihre Eltern versuchen, den fälligen Restbetrag möglichst zeitnah, aber zumindest im angedachten Zeitraum zur Zahlung zu bringen.

Ich bedauere Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei der vorliegenden Antwort lediglich um eine erste rechtliche Überprüfung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts handelt. Diese erfolgte ausschließlich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und kann eine ausführliche rechtliche Beratung und Begutachtung nicht ersetzen. Durch das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die Prüfung auch gegenteilig ausfallen.

Gern stehe ich Ihnen weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

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