Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie gelten in jedem Fall als unbestraft. Eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 der Strafprozessordnung (StPO) oder ein Absehen von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ist keine Verurteilung im Sinne des § 32 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) und des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 12a des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).
Es gibt also nichts im Fragebogen anzugeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht