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Angeben von Ermittlungsverfahren ohne Verfolgung bei Einbürgerungsantrag

26. Juli 2022 21:59 |
Preis: 60,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Eine strafrechtliche Verurteilung kann der Einbürgerung entgegenstehen. Verfahrenseinstellungen nach § 153 StPO oder § 45 JGG fallen nicht darunter.

Hallo,

ich lebe in Berlin und möchte einen Einbürgerungsantrag stellen. Ich erfülle alle Kriterien für das Erlangen der deutschen Staatsbürgerschaft. Meine Frage bezieht sich auf Punkt 9 des "Antrags auf Einbürgerung". Dort steht:
"Anzugeben sind hier alle Verurteilungen, die im Sinne des § 53 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 3,4 BZRG aktuell im Bundeszentralregister eingetragen sind, auch wenn sie nicht im Führungszeugnis (für Privatpersonen) erscheinen, da die Einbürgerungsbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Strafregister hat. Anzugeben sind folglich auch verhängte Geldstrafen in Form einer Urteils oder Strafbefehles, auch wenn sie innerhalb der Grenze von 90 Tagessätzen liegen und ggf. bezahlt sind sowie alle Freiheitsstrafen, auch wenn sie verbüßt oder nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind. Es obliegt nicht dem Antragsteller zu entscheiden, welche Vorstrafen oder Bestrafungen wesentlich oder unwesentlich sind, um sie dementsprechend der Behörde zu offenbaren oder zu verschweigen."

In meinen Fall gab es vor 8,5 Jahren ein Ermittlungsverfahren (wegen Diebstahls), bei dem die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen hat.
Meine Frage ist nun: Muss ich dieses Ermittlungsverfahren im Einbürgerungsantrag nennen oder darf ich das Kreuz setzen bei: "Ich bin unbestraft, es liegen weder strafrechtliche Verurteilungen noch Strafbefehle vor".
Ergänzende Info zu meiner Frage: Die Einbürgerungsbehörde hat Zugriff auf die Akten von Bundeszentralregister, Landeskriminalamt und sofern Ermittlungsverfahren bekannt werden die Strafverfolgungsbehörde, Staats- bzw. Amtsanwaltschaften und die Gerichte.

Vielen Dank und freundliche Grüße

26. Juli 2022 | 23:48

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie gelten in jedem Fall als unbestraft. Eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 der Strafprozessordnung (StPO) oder ein Absehen von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ist keine Verurteilung im Sinne des § 32 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) und des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 12a des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).

Es gibt also nichts im Fragebogen anzugeben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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