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Analogziffern im Kostenerstattungsverfahren in der Psychotherapie- keine Zahlung

16. September 2025 10:19 |
Preis: 57,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich würde mich gerne bei Ihnen erkundigen, inwiefern es rechtlich genehmigt ist als Privatpraxis im Fall einer Kostenerstattung darauf zu beharren, dass die Analogziffern, die seit 01.07.2024 eingeführt wurden für Privatpraxen, für die Antragsstellung (Bericht an den Gutachter) verwendet werden statt der alten Ziffer 808 des GOP/GOÄ. Ich habe aktuell den Fall, dass Eltern trotz vorheriger transparenter Absprache sich weigern den Antrag zu bezahlen (auch die anderen Posten auf der Rechnung werden nicht überwiesen, obwohl diese unstrittig sind) und eine Rechnungsanpassung zur 808 fordern (Ziffer, die vor 2024 in Privatpraxen genutzt wurde), da diese von ihrer gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird.
Ich würde als nächstes ein Online-Mahnverfahren anstreben. Welche Schritte wären ansonsten geraten?
Mit freundlichen Grüßen

16. September 2025 | 11:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


als Privatpraxis rechnen Sie gegenüber Ihren Patienten nach der GOÄ bzw. den einschlägigen Analogziffern ab. Seit dem 01.07.2024 wurden für Privatpraxen neue Analogziffern eingeführt, die die frühere Übergangslösung über die GOP 808 ersetzen. Es ist daher vollkommen korrekt, dass Sie Ihre Rechnungen auf Grundlage dieser neuen Ziffern stellen. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die gesetzliche Krankenkasse im Kostenerstattungsverfahren diese Positionen übernimmt oder nicht. Vertragspartnerin sind die Eltern als Patienten, und sie schulden Ihnen die ordnungsgemäße Vergütung nach der geltenden Gebührenordnung.

Wenn die Eltern nun die Zahlung vollständig verweigern und zugleich eine Umstellung auf die alte Ziffer 808 verlangen, ist dies rechtlich unbegründet. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass Sie Ihre Rechnung nach einer veralteten Ziffer anpassen. Zudem dürfen die Eltern die unstreitigen Positionen auf Ihrer Rechnung nicht einfach zurückbehalten. Ein Zurückbehaltungsrecht für die gesamte Vergütung besteht hier nicht.

Für die weitere Vorgehensweise empfehle ich Ihnen, den Eltern eine letzte schriftliche Zahlungsaufforderung mit kurzer Frist von etwa 7 bis 10 Tagen zuzustellen. Darin sollten Sie ausdrücklich klarstellen, dass Ihre Abrechnung den seit dem 01.07.2024 geltenden Vorgaben entspricht und eine Anpassung nicht möglich ist. Kündigen Sie gleichzeitig an, dass Sie nach fruchtlosem Fristablauf das gerichtliche Mahnverfahren einleiten werden.

Bleibt die Zahlung weiterhin aus, ist das Online-Mahnverfahren der nächste konsequente Schritt. Dieses Verfahren ist unkompliziert, kostengünstig und führt in vielen Fällen schon durch die Zustellung des Mahnbescheids zu einer Zahlung. Legen die Eltern Widerspruch ein, müssten Sie zwar Klage erheben, allerdings zeigt die Erfahrung, dass es häufig gar nicht so weit kommt.

Für die Zukunft ist es sinnvoll, in Ihren Behandlungsverträgen bzw. Honorarvereinbarungen ausdrücklich festzuhalten, dass die Abrechnung nach den jeweils gültigen GOÄ-/Analogziffern erfolgt und das Erstattungsrisiko allein bei den Patienten liegt. Auf diese Weise lassen sich Diskussionen im Vorfeld vermeiden.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


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