Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Der Diensther bekommt eine Mitteilung, sowie die Anklageschrift vorliegt oder aber der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt wird.
Ob dabei hier die Mitteilung unterbleibt, weil Sie nur fahrlässig gehandelt haben (Nrn 18 (2) MiStra) wird dabei Tatfrage sein. Denn auf Ihre Einschätzung, ob ein fahrlässiges Delikt vorliegt, kommt es dabei nicht an; entscheidend wird dabei allein der Vorwurf sein.
Hier könnte also die Möglichkeit bestehen, dass die Mitteilung unterbleibt (siehe daher unter 2.)).
Erfolgt die Mitteilung, wird diese sicherlich Auswirkungen haben, wobei es dann auch Ihre genaue Tätigkeit im Schuldienst auch ankommen wird. Möglich wäre auch schlimmstensfalls die Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn aus der Straftat Ihre Ungeeignetheit erwachsen kann.
2.)
Allein um dieses zu Vermeiden, wird sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sicherlich lohnen können. Dieses sollte aber auch vor Einreichung einer "schriftlichen Stellungnahme" erfolgen, da jedes Wort Ihrerseits dann schon falsch sein kann - suchen Sie daher den Rechtsanwalt zügig auf, da auch dadurch eventuell die Mitteilung an den Dienstherren vermieden werden kann.
Die Geldstrafe UND den Füherscheinentzug gleichzeitig "nur" aufgrund der besonderen Verhältnisse zu reduzieren, wird in der Praxis kaum möglich sein. Meistens läßt sich die Staatsanwaltschaft aber eine Abkürzung einer Strafe unter gleichzeitiger Erhöhung der anderen Maßnahme aber ein, wenn dieses nachvollziehbar begründet werden kann. Auch das sollte unbedingt mit dem Rechtsanwalt besprochen werden.
Ob die Strafe in der von Ihnen genannten Höhe angemessen ist oder gar eine Einstellung gegen Geldauflage möglich ist, läßt sich ohne Akteneinsicht nicht abschließend beurteilen.
FAZIT: Sie sollten auf jeden Fall einen Rechtsanwalt sofort einschalten, um nachteilige Konsequenzen zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
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