Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie vor Ihrer Arbeitslosigkeit ein Tätigkeit als Angestellter (Arbeitnehmer) ausgeübt haben, aus dem nun auch der Arbeitslosengeldanspruch rührt, waren Sie auch pflichtversichert in der Rentenversicherung und wurden auch Beiträge für Sie abgeführt. Die Rückkehr aus der Selbstständigkeit in die Rentenversicherung erfolgt in dem Fall automatisch durch Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Entscheidend für einen Anspruch auf Regelaltersrente ist, dass Sie im Verlauf Ihres Erwerbslebens fünf Jahre lang in der Rentenversicherung versichert waren. Auch Zeiten der Arbeitslosigkeit und Kindererziehung werden dabei mitgezählt. Sollten Sie diese Mindestzeit nicht erreicht haben, können Sie sich die eingezahlten Beträge erstatten lassen oder aber durch freiwillige Sonderzahlungen die fehlenden Zeiten ausgleichen. Die Rentenhöhe berechnet sich aus allen bis zum Rentenbeginn zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.
Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung zu Ihrer Rente. Sie können dort Auskunft erhalten über ihren aktuellen Rentenanspruch und dessen Höhe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Stefanie Kremer
Martin-Hoffmann-Str. 13
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Tel: 03053213330
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Rechtsanwältin Dr. Stefanie Kremer
Guten Morgen,
leider ist Ihre Aussage nicht korrekt. Ich bin zu einem Zeitpunkt aus der Rente ausgetreten (Mai 1991) , da gibt es heute kein zurück mehr und auch keine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer. Als ich 2015 wieder Angestellter wurde, hatte ich bei der Rentenkasse eine Anfrage diesbezüglich getätig. Die Rentenkasse bestätigte mir, dass ich nicht zurück kann.
Ich musste auch keine Rentenbeiträge von meinen Lohn abführen.
Daher ja meine eigentliche Frage. Darf die Agentur für Arbeit jetzt eine Pauschale von mir einbehalten, obwohl ich auf die jetzt abgeführten Beiträge keinen Anspruch habe?
MFG
Sehr geehrter Fragesteller,
das Rentenversicherungsrecht kennt für Arbeitnehmer (außer bei der geringfügigen Beschäftigung) keine solche Ausnahme von der Pflicht, Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.
Den Bescheid, von dem Sie sprechen, mit dem die Rentenversicherung Ihnen die Beitragszahlung verweigert haben soll, können Sie mir jedoch gerne zusenden, dann kann ich Ihnen dazu (und zu Ihrer daran anknüpfenden Frage) weiter Auskunft geben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stefanie Kremer
Rechtsanwältin