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Ärger mit der KfW: Förderung wird nicht ausgezahlt wg. kleinem Fehler i. d. Rechnung

17. März 2015 14:11 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Busch

Zusammenfassung

Wie kann ich gegen die Ablehnung der KfW-Gründungsförderung vorgehen, wenn die Fördersumme aufgrund eines Fehlers um 2,50 € überschritten wurde?

Die Ablehnung der KfW-Gründungsförderung stellt einen Verwaltungsakt dar. Dagegen kann Widerspruch eingelegt werden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sollte erläutert werden, dass ein Versehen vorliegt. Die fehlerhaften Dokumente, insbesondere die Rechnung, sind zu korrigieren und dem Widerspruch beizufügen.

Gute Tag,

ich bin Gründer eines jungen Unternehmens, einer GmbH. Da ich mich aus der Arbeitslosigkeit selbst ständig gemacht habe, habe ich für die Gründung die Unterstützung eines Coaches beantragt und durch die KfW im Rahmen des Programmsgründer Coaching Deutschland beantragt und auch bewilligt bekommen. Das Coaching fordert einen Gesamtbetrag von 4000,00 €. Dies habe ich auf zwei Coaches aufgeteilt. Der erste Coach hat für seine Leistung 1500,- € in Rechnung gestellt, welche auch bezahlt worden sind. Der zweite Coach hat bei seiner Abrechnung 2502,50 € in Rechnung gestellt. 2,50€ über dem maximalen Höchstbetrag. Die Überschreitung der Summe kam durch ein Missverständnis im Zuge des Coach Wechsels zwischen der KfW und mir zu Stande. Der zweite Coach war davon ausgegangen, insgesamt eine Budget von 2600 ,- € zur Verfügung zu haben.

Die Ausschüttung der Förderung läuft so ab, dass ich zunächst 10% der Rechnung und die Mehrwertsteuer bezahlen muss. In diesem Vorgang ist die Fehlerhafte Abrechnung nicht aufgefallen, es wurde also auf Basis einer um 2,50 € zu hohen Endsumme überwiesen.
Auch bei der Einreichung der Abrechnungsunterlagen fiel der Fehler nicht auf. Es gibt nur eine mündliche Absprache zwischen der KfW und mir, dass die Summe für den zweiten Coach um 100 € geringer ausfallen muss und die Tatsache, dass ich bei ersten Coach in der Überweisung tatsächlich auf Basis von 1500 € und nicht 1400 € die 10% berechnet und überwiesen habe. Die offiziellen Dokumente (Coaching Vertrag etc.) über den Coachwechsel weisen eine um 100,- € höheren Restbetrag von 2600,- €.

Nun wurde die Förderung insgesamt ablehnt. Dies könnte zur Insolvenz meines Unternehmens führen und so bin auch der Suche nach rechtlichem Beistand.
Die KfW hat mir mitgeteilt, dass der einzige Weg zur Auszahlung eine Hinweis auf einen Präzedenzfall bezüglich eines Bagatellfalls darstellt. Ich bin also auf der Suche nach einem Urteil, welche der KfW den Freiraum gewährt, die Förderung zu bewilligen. Der Fördergeber ist der Europäische Sozial Fond (ESF), die Ansprechpartnerin verweist darauf, dass sie dem Fördergeber gegenüber Argumentieren muss, dass sie uns den Fehler nachsieht.

Ich muss nun ein Schreiben an die KfW erstellen, in dem ich Einspruch gegen die KfW erhebe und Argumente beifüge, warum eine Ausschüttung der Förderung möglich ist. Der Coach ist selbstverständlich bereit, ein geringe Rechnung zu stellen und wir könnten auch die Unterlagen erneut einreichen. Nur die KfW lässt dies gegenwärtig nicht zu.

Ich bitte dringend um Hilfe.

Vielen Dank und viele Grüße,

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Einen Präzedenzfall für die von Ihnen geschilderte Konstellation konnte ich in den einschlägigen Datenbanken leider nicht finden, insofern können Sie hier auf kein Grundsatzurteil verweisen.

Tatsächlich sollten Sie ein solches auch nicht benötigen. Die Ablehnung der Förderung ist ein Verwaltungsakt, gegen diesen können Sie Widerspruch einlegen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erläutern Sie, dass ein Versehen vorliegt, Sie korrigieren die Dokumente und reichen für das Widerspruchsverfahren die korrigierten Dokumente ein, insbesondere die neue Rechnung.
Einer Bewiligung sollte dann eigentlich nichts im Wege stehen.

Sehr gerne betreue ich Sie im weitergehenden Verfahren unter Anrechnung der hier von Ihnen gezahlten Gebühren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 18. März 2015 | 21:59

Sehr geehrter Herr Busch,

vielen Dank für Ihre Antwort. So einfach wie Sie es beschreiben, habe ich mir den Prozess auch vorgestellt. Nur lehnt die KfW die Einreichung neuer und korrigierter Grundlagen ab. Die Ansprechpartnerin verweist, darauf, dass die von mir bezahlte Rechnung ja einen anderen Betrag zu Grunde legt und daher nicht stimmig ist. Meine Nachfrage an Sie lautet daher, mit welchem Recht also mit Hinweis auf welchen Paragraphen kann ich die Unterlagen erneut einreichen?
Insbesondere ist das Programm nun bereits abgelaufen und durch ein neues ersetzt worden.
Die ursprüngliche Einreichung geschah bereits im Dezember 2014.

Es scheint, dass ich zumindest auf mehr verweisen muss, als bloß auf ein Versehen meinerseits.

Ich benötige also noch weitere Hinweise auf einen entsprechenden Paragraphen. Von Seiten der KfW wurde ausgesagt, dass nur ein Verweis auf ein Gerichtsurteil eine Wiederaufnahme des Prozess auslösen könnte. Ein Irrtum wird als nicht eingeräumt (ich habe darauf am Telefon bereits verwiesen)

Vielen Dank und viele Grüße,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. März 2015 | 22:23

Sehr gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Die Entscheidung, Ihnen die einmal zugesprochene Förderung zu versagen, stellt einen Verwaltungsakt dar. Gegen dieses ist das "Rechtsmittel" des Widerspruches gegeben.

In diesem Verfahren wird die Entscheidung insgesamt noch einmal überprüft, demzufolge können Sie im Rahmen dieses Verfahrens sämtliche relevanten Erklärungen und Dokumente, ggf. in korrigierter Form, einreichen. Durch dieses Verfahren erhält die entscheidende Behörde noch einmal die Gelegenheit, die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung insgesamt noch einmal zu überprüfen.

Die Vorlage für die jeweiligen Regelungen der Bundesländer stellt hierzu das Verwaltungsverfahrensgesetz dar. Dort ist das Widerspruchsverfahren in den Paragraphen 70 und folgende geregelt. Für den Laien ergibt sich unterdessen aus diesen Vorschriften nicht besonders viel Gehalt, die Details zum Prüfungsumfang in der Sache sind mit der Zeit uA durch die Rechtsprechung entwickelt worden.

Wichtig ist, dass ein Widerspruch nur innerhalb eines Monats ab der ablehnenden Entscheidung eingelegt werden kann. Prüfen Sie also hier bitte entsprechende Fristen.


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