Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Einen Präzedenzfall für die von Ihnen geschilderte Konstellation konnte ich in den einschlägigen Datenbanken leider nicht finden, insofern können Sie hier auf kein Grundsatzurteil verweisen.
Tatsächlich sollten Sie ein solches auch nicht benötigen. Die Ablehnung der Förderung ist ein Verwaltungsakt, gegen diesen können Sie Widerspruch einlegen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erläutern Sie, dass ein Versehen vorliegt, Sie korrigieren die Dokumente und reichen für das Widerspruchsverfahren die korrigierten Dokumente ein, insbesondere die neue Rechnung.
Einer Bewiligung sollte dann eigentlich nichts im Wege stehen.
Sehr gerne betreue ich Sie im weitergehenden Verfahren unter Anrechnung der hier von Ihnen gezahlten Gebühren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Busch,
vielen Dank für Ihre Antwort. So einfach wie Sie es beschreiben, habe ich mir den Prozess auch vorgestellt. Nur lehnt die KfW die Einreichung neuer und korrigierter Grundlagen ab. Die Ansprechpartnerin verweist, darauf, dass die von mir bezahlte Rechnung ja einen anderen Betrag zu Grunde legt und daher nicht stimmig ist. Meine Nachfrage an Sie lautet daher, mit welchem Recht also mit Hinweis auf welchen Paragraphen kann ich die Unterlagen erneut einreichen?
Insbesondere ist das Programm nun bereits abgelaufen und durch ein neues ersetzt worden.
Die ursprüngliche Einreichung geschah bereits im Dezember 2014.
Es scheint, dass ich zumindest auf mehr verweisen muss, als bloß auf ein Versehen meinerseits.
Ich benötige also noch weitere Hinweise auf einen entsprechenden Paragraphen. Von Seiten der KfW wurde ausgesagt, dass nur ein Verweis auf ein Gerichtsurteil eine Wiederaufnahme des Prozess auslösen könnte. Ein Irrtum wird als nicht eingeräumt (ich habe darauf am Telefon bereits verwiesen)
Vielen Dank und viele Grüße,
Sehr gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Entscheidung, Ihnen die einmal zugesprochene Förderung zu versagen, stellt einen Verwaltungsakt dar. Gegen dieses ist das "Rechtsmittel" des Widerspruches gegeben.
In diesem Verfahren wird die Entscheidung insgesamt noch einmal überprüft, demzufolge können Sie im Rahmen dieses Verfahrens sämtliche relevanten Erklärungen und Dokumente, ggf. in korrigierter Form, einreichen. Durch dieses Verfahren erhält die entscheidende Behörde noch einmal die Gelegenheit, die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung insgesamt noch einmal zu überprüfen.
Die Vorlage für die jeweiligen Regelungen der Bundesländer stellt hierzu das Verwaltungsverfahrensgesetz dar. Dort ist das Widerspruchsverfahren in den Paragraphen 70 und folgende geregelt. Für den Laien ergibt sich unterdessen aus diesen Vorschriften nicht besonders viel Gehalt, die Details zum Prüfungsumfang in der Sache sind mit der Zeit uA durch die Rechtsprechung entwickelt worden.
Wichtig ist, dass ein Widerspruch nur innerhalb eines Monats ab der ablehnenden Entscheidung eingelegt werden kann. Prüfen Sie also hier bitte entsprechende Fristen.