Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach den dargelegten Regelungen des Testamentes kann V mit einem weiteren Testament das Haus nicht vererben. Er kann nur bis zu 50.000 DM (ca. 25.000€) mit einem neuen Testament vererben. Davon ausgehend, dass das Haus mehr wert ist, so ist dies eine Vererbung nicht möglich. Es ist unbeachtlich, dass V das Haus von seinen Eltern geerbt hat und dann an EF verschenkt hat. Dadurch ist es Eigentum der EF geworden und V hat es durch deren Tod von Ihr geerbt. Dies gilt für die testamentarische Auslegung. Somit wäre auch bei einer Ausschlagung das Haus davon betroffen und S hätte bzw. würde dies erhalten.
V kann jedoch zu Lebzeiten über das Haus verfügen. Denn nach den dargelegten Regelungen aus dem Testament ist er darin nicht beschränkt. Der Fall der Wiederheirat ist lt. Darstellung nicht eingetragen. Gegebenenfalls kann V prüfen, ob er zu Lebzeiten das Haus überträgt und sich ein Wohnrecht vorbehält. Dem S würden dann u.U. Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beschenkten zustehen. Evtl. wäre zu prüfen, ob man zumindest einen fiktiven, angemessenen Kaufpreis vereinbart um eine Schenkung auszuschließen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Diese Antwort ist vom 15.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Danke für die Antwort, ich habe diese so verstanden, dass testamentarisch nicht viel zu machen ist. Aber was wäre, wenn V ein neues Testament schreiben würde, in dem er ausdrücken würde, dass er das Haus bzw. alles der befreundeten Familie vererben will. Würde S dann trotzdem alles bekommen abzüglich der 50000 DM? Meiner vermutlich falschen Meinung nach könnte angenommen werden, dass S die Hälfte des Hauses wegen der EF und altem Testament bekommt, und den Pflichtanteil der anderen Hälfte väterlicherseits, dass er bei einem neuen Testament also 75% des Vermögens/Hauses bekommen würde. Oder ist die andere Meinung richtig, dass testamentarisch eben nur die 50000 DM (trotz neuem Testament) - wie Sie es schon schrieben - an die befreundete Familie gehen könnten? Mit freundlichen Grüßen - Der Anfrager
Aufgrund des vorherigen gemeinschaftlichen Testamentes ist ein neues unwirksam, wenn es über mehr als 50.000 DM verfügt. D.h. es können per Testament nur die 50.000 DM vermacht werden. Lediglich zu Lebzeiten kann über das Haus verfügt werden.