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Änderung NELEV - Inbetriebnahme abwarten oder Antragsstellung

13. November 2023 09:18 |
Preis: 66,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die Auslegung eines Gesetzesentwurfs anhand von Argumenten.

Hallo,
das BMWK plant eine Änderung des NELEV. Die Grenze ab wann man ein Anlagenzertifikat braucht soll auf 270 KWP angehoben werden. Aus dem Regierungsentwurf vom 13.09.2023 geht nicht hervor ob für diese Gesetzesänderung das Inbetriebnahmedatum oder Antragsstellungsdatum der PV-Anlage maßgeblich ist. In unserem Falle haben wir eine PV-Anlage mit einer Leistung von 180 KWP die aktuell im Bau befindet. Falls für die Neuregelung des Gesetzes nun das Inbetriebnahmedatum maßgeblich ist würden wir mit der Inbetriebnahme damit warten bis das Gesetz verabschiedet ist, um uns das Anlagenzertifikat zu sparen.

Daher meine Frage:
Ist für die Bestimmung der Rechtsgrundlage die Inbetriebnahme oder das Antragsdatum der PV-Anlage maßgeblich?

13. November 2023 | 11:30

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Ist für die Bestimmung der Rechtsgrundlage die Inbetriebnahme oder das Antragsdatum der PV-Anlage maßgeblich?

Ich habe leider keine Glaskugel. Deshalb hier unter Vorbehalt nur ein Argument aus den Empfehlungen, Drucksache 383/1/23 der Ausschüsse zu Punkt … der 1036. Sitzung des Bundesrates am 29. September 2023 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes:

18. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine Regelung erforderlich ist, die es
Betreibern von Anlagen erneuerbarer Energien, die bereits an einer EEGAusschreibung mit einem Teil ihrer installierten Leistung teilgenommen und
dafür einen Zuschlag erhalten haben, erlaubt, mit der verbleibenden, noch nicht
bezuschlagten Leistung einmalig auch in weiteren Ausschreibungsrunden teilzunehmen. Dies soll ebenfalls gelten für den Fall, dass die installierte Leistung
der Anlage nachträglich erhöht wird oder werden soll.


Der Ratio dieser Empfehlung entnehme ich unter Vorbehalt, dass der Gesetzgeber ggf. "im Sinne Ihrer Anfrage" wohlwollend entscheiden KÖNNTE.

Denn ...ebenfalls sei (ist) es möglich, dass für bereits bezuschlagte Anlagen die installierte Leistung nachträglich erhöht wird oder werden soll. Derzeit ist in diesen Fällen die (einmalige) Abgabe von Zusatzgeboten nur für Zuschläge für Windenergieanlagen an Land möglich (§ 36j EEG). Eine solche Regelung sollte
– jeweils angepasst an die besonderen Bedingungen der jeweiligen Ausschreibungen – auch für die sonstigen Anlagen der erneuerbaren Energien geschaffen werden, um eine nachträgliche Leistungserhöhung finanziell zu fördern und damit den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter voranzutreiben
. Zitat Ende Nr. 18 der Empfehlung.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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