Gerne zu Ihrer Frage:
Ist für die Bestimmung der Rechtsgrundlage die Inbetriebnahme oder das Antragsdatum der PV-Anlage maßgeblich?
Ich habe leider keine Glaskugel. Deshalb hier unter Vorbehalt nur ein Argument aus den Empfehlungen, Drucksache 383/1/23 der Ausschüsse zu Punkt … der 1036. Sitzung des Bundesrates am 29. September 2023 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes:
18. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine Regelung erforderlich ist, die es
Betreibern von Anlagen erneuerbarer Energien, die bereits an einer EEGAusschreibung mit einem Teil ihrer installierten Leistung teilgenommen und
dafür einen Zuschlag erhalten haben, erlaubt, mit der verbleibenden, noch nicht
bezuschlagten Leistung einmalig auch in weiteren Ausschreibungsrunden teilzunehmen. Dies soll ebenfalls gelten für den Fall, dass die installierte Leistung
der Anlage nachträglich erhöht wird oder werden soll.
Der Ratio dieser Empfehlung entnehme ich unter Vorbehalt, dass der Gesetzgeber ggf. "im Sinne Ihrer Anfrage" wohlwollend entscheiden KÖNNTE.
Denn ...ebenfalls sei (ist) es möglich, dass für bereits bezuschlagte Anlagen die installierte Leistung nachträglich erhöht wird oder werden soll. Derzeit ist in diesen Fällen die (einmalige) Abgabe von Zusatzgeboten nur für Zuschläge für Windenergieanlagen an Land möglich (§ 36j EEG). Eine solche Regelung sollte
– jeweils angepasst an die besonderen Bedingungen der jeweiligen Ausschreibungen – auch für die sonstigen Anlagen der erneuerbaren Energien geschaffen werden, um eine nachträgliche Leistungserhöhung finanziell zu fördern und damit den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter voranzutreiben. Zitat Ende Nr. 18 der Empfehlung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer