Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Ihre ehemalige Arbeitgeberin hat grundsätzlich Anspruch auf Herausgabe der bei Ihnen noch vorhandenen Unterlagen, also der Originalbestellungen. Hierbei meine ich Frau D., die wohl als Einzelkauffrau im Handelsregister eingetragen war. Es handelt sich hierbei um eine Nebenpflicht aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Ehemann Ihrer ehemaligen Arbeitgeberin war wohl während Ihrer Tätigkeit Ihr Ansprechpartner und ggf. auch dort angestellt. Da Ihre ehemalige Arbeitgeberin aber ihr Geschäft aufgegeben und Sie kurzfristig entlassen hat, bestehen Zweifel daran, ob er noch für Ihre ehemalige Arbeitgeberin tätig ist, vor allem da Sie ja auch von der geplanten Scheidung wissen. Zudem fordert er offenbar Herausgabe der Unterlagen an sich selbst bzw. die neu gegründete GmbH. Sie sollten sich daher an Frau D. wenden und nachfragen, ob Herr D. berechtigt ist, die Unterlagen von Ihnen anzufordern. Verneint Sie dies, dürfen Sie diese nicht herausgeben. Wenn Sie Ihnen mitteilt, dass dies in Ordnung ist, können Sie die Unterlagen an Herrn D. schicken.
Zu Ihrer Frage bezüglich des Impressums auf der Homepage teile ich mit, dass Herr D. dort zwar nicht als Geschäftsführer, aber als "Vertretungsberechtiger" und "Firmeninhaberin" (ja, da steht noch die weibliche Form) genannt ist. Bei der GmbH ist der Geschäftsführer zur Vertretung berechtigt. Man könnte sich zwar noch darüber streiten, ob es nicht notwendig ist, den Vertretungsberechtigten eindeutig als Geschäftsführer zu bezeichnen. Allerdings ist zu bedenken, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung grob gesagt nur dann Erfolg hat, wenn die Falschangaben geeignet sind, den Verkehr irre zu führen. Zudem müsste die Abmahnung von einem Konkurrenten ausgesprochen werden, also einem Unternehmen, das die gleichen Produkte anbietet wie Herr D, also einem Bauernhof mit Direktvermarktung, da man nur abmahnen kann, wenn man meint einen Wettbewerbsnachteil durch die falsche Impressumsangabe zu erleiden. Und dies ist bei Ihnen ja nicht der Fall.
Möglicherweise haben Sie aber Anspruch gegen die neue GmbH auf Weiterbeschäftigung gemäß § 613 a BGB
, wenn ein Betriebsübergang vorliegt, also die arbeitsorganisatorische Einheit von Frau D. auf die neue GmbH übergegangen ist. Diese besteht aus den sächlichen Betriebsmitteln, dem Kundenstamm, den Mitarbeitern, dem Namen, und der ähnlichen Art der Tätigkeit. In diesem Fall müssten Sie aber den Aufhebungsvertrag, der ja offenbar unter Vortäuschung der Geschäftsaufgabe geschlossen worden ist, wegen Täuschung anfechten.
Je nach Lage des Sachverhaltes kommt ggf. auch eine Anfechtung wegen Irrtums in Betracht, die unverzüglich, also binnen weniger Tage nach Erkennen des Irrtums durch Erhalt des Schreibens von Herrn D. erfolgen müsste. Sollten Sie also erwägen, sich bei Herrn D. bzw. der neuen GmbH einzuklagen, ist hier Eile geboten. In diesem Fall sollten Sie kurzfristig einen Anwalt aufsuchen und sich vollumfänglich beraten lassen. Gerne steht Ihnen hierfür auch meine Kanzlei zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Ich habe dies auch soweit verstanden. Jedoch eines noch nicht.
Frau Diehm hat das Geschäft aufgegeben. Sie will auch nichts mehr mit Ihrem noch Mann zu tun haben.
Herr Diehm hat mit seinem Sohn unter verwendung des gleichen Namens eine GmbH gegründet.
Die Belieferung der Kunden führte ausschließlich nur Herr Diehm durch.
Da ich nun alle bestehenden Kundendaten habe, könnte ich diese an einen anderen Bauernhof, welcher die gleiche Dienstleistung anbietet veräußern.
Herr Diehm denkt, das Ihm dadurch natürlich Kunden verloren gehen.
Da ich nun bereits wieder für einen anderen Bauernhof arbeite, könnte ich diese Adressen verwenden um die Kunden der ehemaligen Firma "frisch vom Bauernhof e .K" anzuschreiben und Ihnen ein Angebot des neuen Bauernhofes unterbreiten.
Herr Diehm hatte sich ja auch bereits an einen Anwalt gewendet und forderte von mir die Herausgabe dieser Unterlagen.
Was ich nicht Verstand, wie konnte Herr Diehm einen Anwalt beauftragen, wo er doch nicht der Firmeninhaber war.
Unterschrift auf Vollmacht: Mandantin Reiner Diehm
Hier das Schreiben des Anwaltes:
in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir Ihnen gegenüber an, dass uns die Firma
Frisch-vom-Bauernhof eK. bzw. GmbH mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen
Interessen beauftragt und bevollmächtigt hat. Vollmacht in Kopie anbei.
Hintergrund unserer Inanspruchnahme ist folgender Sachverhalt
Sie waren ab dem 01.08.20l0 als Außendienstmitarbeiter im Raum auf
geringfügiger Basis bei unserer Mandantin. Das Arbeitsverhältnis
Wurde kraft Aufhebungsvereinbarung vom 26.03.2012 zum 31.03.201?.
einvernehmlìch beendet.
im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses haben Sie diverse Unterlagen
erlangt welche im Eigentum unserer Mandantin stehen. Hierbei handelt es sich
insbesondere um Preislisten, Briefhüllen (mit Logo), Werbemappen sowie
Originalbestelllisten von Ihnen geworbener Kunden. Bis zum heutigen Tage
haben Sie es jedoch unterlassen, diese Geschäftsunterlagen an unsere Mandantin
herauszugeben.
Namens und in Vollmacht unserer Mandantin haben wir Sie daher aufzufordern, die zuvor
bezeichneten Unterlagen - sowie sämtliche evt. gefertigte Vervielfältigungen - an unsere
Mandantin herauszugeben bis zum
4.5.2012
Der geltendgemachte Anspruch ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichtes (BAG, U11. v. 14,122,011 -X AZR 283/10):
Nun die Frage:
Warum kann herr Diehm der doch nicht Geschäftsinhaber war einen Anwalt beauftragen und kann ich die Unterlagen für mich frei verwenden?
vielen Dank für Ihre Nachricht
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beanworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn Herr D. nicht von Frau D. als Inhaberin der Fa. Frisch-vom-Bauernhof e.K. beauftragt und bevollmächtigt ist, die Unterlagen herauszuverlangen, dann kann er dies nicht tun. Eine entsprechende Klage hätte keinen Erfolg. Einen Anwalt kann er hingegen immer beauftragen. Wenn dieser dann bereit ist, etwa unter falscher Bewertung der Rechtslage oder unter Vorspiegelung des Einverständnisses von Frau D., ein Aufforderungschreiben zu entwerfen, so ist auch dies möglich. Wichtig ist dann aber immer noch die Frage, ob Herr D. Sie auf Herausgabe verklagen könnte, und dies kann er nach Ihrer Schilderung nicht, da Ihre Arbeitgeberin allein Frau D. war, die mit der Herausgabe an Herrn D. nicht einverstanden ist.
Somit könnte Frau D. Sie auf Herausgabe der Adresslisten, Preislisten, Briefhüllen usw. verklagen. Sie könnte auch verlangen, dass Sie Ihr diese Unterlagen nicht selbst, sondern Herrn D. geben, der dann sog. Empfangsbote wäre. Wenn sie dies nicht tut, hat Herr D. keinen Anspruch auf Herausgabe an sich selbst.
Ich muss Ihnen allerdings davon abraten, die Kundendaten an einen Dritten zu veräußeren. Sie unterliegen einer nachvertraglichen Verschwiegenheitsverpflichtung, die insbesondere die Kundendaten umfasst, und dürfen diese Dritten nicht mitteilen. Tun Sie dies gleichwohl, würden Sie Ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, also Frau D. auf Schadenersatz hafen. Zudem würden Sie sich ggf. gemäß § 17 UWG
strafbar machen.
Allein Frau D. als ehemalige Arbeitgeberin hat Anspruch auf Herausgabe der Kundendaten und Unterlagen. Sie können die Unterlagen nicht für sich frei verwenden, sondern müssen diese bis dahin weiterhin geheim halten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler