Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Sie den hier vorliegenden Werkvertrag nach § 649 BGB
jederzeit kündigen. Sie müssten auch keine Gründe angeben.
Allerdings: Da Sie aus der Werkleistung des Unternehmers bereichert sein könnten, wären die hier für Sie bereits getätigten Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Aus § 649 S. 2 BGB
könnte der Handwerker immer noch die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber selbst anrechnen lassen, was er nicht mehr zu erbringen hat.
Hier liegt offensichtlich eine Schlechtleistung vor, da die Arbeiten von nichtqualizierten Arbeitern erbracht wurden. Somit wäre die vereinbarte Vergütung nicht zu verlangen, da die geschuldete Leistung des Handwerkes nie erbracht werden konnte, da diese dazu nicht befähigt waren.
Dennoch, ein Sachverständiger wird klären müssen, welche Leistungen konkret erbracht wurden und wie diese wertmäßig zu beziffern sind.
Hier wäre auch an eine Anfechtung des Werkvertrages wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB
, zu denken.
Eine wahrheitswidrige Behauptung liegt immer dann vor, wenn sie sich auf Tatsachen oder wertbildende objektiv nachprüfbare Umstände bezieht. Hier wurde sowohl über die Größe des Betriebes als auch über die fachliche Qualifikation getäuscht, so dass eine wahrheitswidrige Behauptung vorliegt.
Da Ihnen die Größe des Betriebes und dessen fachliche Qualifikation bewusst wahrheitswidrig präsentiert wurde, liegt auch Arglist vor.
Die Täuschen war auch kausal für Ihren Irrtum, so dass alle Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB
erfüllt sind.
Aus § 124 Abs. 1 BGB
folgt eine Anfechtungsfrist von einem Jahr, Sie sollten die Anfechtung dennoch schriftlich sehr bald erklären. Mit der Anfechtung wird der Werkvertrag i.S.d. § 142 Abs. 1 BGB
von Anfang na nichtig.
Die gezahlten 12.000,00 EUR könnten Sie sodann gem. § 812 Abs. 1 S. 2 BGB
wieder heraus verlangen, da die Handwerker etwas (das Geld) ohne Rechtsgrund erhalten haben.
Hier sollten Sie also die Anfechtung erklären und das bereits bezahlte Geld aus § 812 BGB
wieder heraus verlangen.
Falls durch unsachgemäßes Arbeiten Ihr Eigentum verstört oder beschädigt wurde, wäre auch noch an einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
zu denken. Auch hier dürften, so fern ein Schaden gegeben ist, alle Voraussetzungen erfüllt sein.
Darüber hinaus würde ich noch Strafanzeige bei der Polizei bzgl. aller in Frage kommender Delikte stellen. Ob ein Betrug i.S.d. § 263 StGB
vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Da aber zumindest ein Anfangsverdacht gegeben ist, würde ich hier Anzeige erstatten.
Darüber hinaus dürfte eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 HwO
begangen worden sein, denn wer den Titel Meister führt, ohne einer zu sein, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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