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| 16. Februar 2016 16:26 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Im oktober letzten jahres haben wir ein zweifamilienhaus in nordhessen gekauft. Leider hat sich beim beginn der sanierungs- und renovierungsarbeiten ergeben dass der keller von schimmel befallen war.
Durch zufall ist meine frau auf einen handwerker zugegangen, welcher im auftrag ihrer vermieterin des ladens umfangreiche abriss und innenausbauarbeiten leistete und bat sich das problem anzuschauen. Firma x stellte sich als handwerksmeister vor mit 10 angestellten, explizit sei er auf die beseitigung von schimmel und deren folgen geschult. Es wurde zunächst ein fixpreis von 3000 euro vereinbart. Firma x begann dann im november 2015 mit den arbeiten. Schnell stellte firma x fest, dass das problem schimmel weitaus größere dimensionen angenommen hat, es wurde schimmel an wänden in der decke an tragenden balken und hohlräumen diagnostiziert. Nun war der fixpreis auf 8000 euro gestiegen. Firma x begann dann den schimmel zu bekäpfen entfernte balken, putz und mörtel, panele teppiche dielenböden usw. begann neue tragende pfeiler zu mauern da die statik angegriffen sei usw.usw. firma x ist heute noch beschäftigtund im zuge der materialkosten haben wir bereits 12000 euro bar an die firma x bezahlt, welche uns mit einer rechnung immer vertröstet hatte. Nun legt firma x erstmals eine rechnung über 4998,- euro vor, welche nicht den normen einer üblichen handwerksfirma entspricht, weiter ist fa. X nach überprüfung durch die handwerkskammer lediglich ein handwerksservice ohne meister und mit lediglich einem angestellten, zudem lässt das produkt was fa.x bisher abgeliefert hat sehr zu wünschen übrig, ein heute zur besichtigung gekommener handwerksmeister stellte laienhafte ausführung der arbeiten fest. Zudem gab er zu bedenken dass die bereits ausgeführten arbeiten rückgängig gemacht werden müssten, da diese teilweise sichheitsgefährdent seien. Nun wird die woche noch ein echter gutachter herbeikommen um dann die firma x mit den mängeln zu konfrontieren und die rückzahlung der bereits erfolgten 12000 euro gefordert. Eine nachbesserungsfrist möchte ich der fa.x nicht einräumen, da diese in betrügerischer absicht, vorgabe einer durch meistzer geführten fachfirma mit 10 angestellten, sich den auftrag erschlichen hat. Meine frau als ich auch sind dahingend laien und haben uns auf die fa.x verlassen. Wir möchten nun fa.x mit den festgestllten informationen konfrontieren um unser geld zurück zu bekommen, sollte fa. X darauf nicht reagieren, was leider zu vermuten ist, welche rechtlichen grundlagen haben wir um an unsere geld zu kommen. Ich denke an strafanzeige wegen betrug, weiterhin ausführen von arbeiten zu denen fa. X rein rechtlich nicht befugt ist info an handwerkskammer und auch dort anzeige erstatten, vorgaukeln von vielen angestellten und damit zeit schinden, da sich jedesmal lediglich ein oder zwei arbeiter an der bausstellen befunden haben und weigerung der nachweise für material und arbeitszeit sprich eine ordentliche rechnung zu erstellen. Mit der bitte um eine antwort danke

16. Februar 2016 | 17:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:

Grundsätzlich können Sie den hier vorliegenden Werkvertrag nach § 649 BGB jederzeit kündigen. Sie müssten auch keine Gründe angeben.

Allerdings: Da Sie aus der Werkleistung des Unternehmers bereichert sein könnten, wären die hier für Sie bereits getätigten Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Aus § 649 S. 2 BGB könnte der Handwerker immer noch die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber selbst anrechnen lassen, was er nicht mehr zu erbringen hat.

Hier liegt offensichtlich eine Schlechtleistung vor, da die Arbeiten von nichtqualizierten Arbeitern erbracht wurden. Somit wäre die vereinbarte Vergütung nicht zu verlangen, da die geschuldete Leistung des Handwerkes nie erbracht werden konnte, da diese dazu nicht befähigt waren.

Dennoch, ein Sachverständiger wird klären müssen, welche Leistungen konkret erbracht wurden und wie diese wertmäßig zu beziffern sind.

Hier wäre auch an eine Anfechtung des Werkvertrages wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB , zu denken.

Eine wahrheitswidrige Behauptung liegt immer dann vor, wenn sie sich auf Tatsachen oder wertbildende objektiv nachprüfbare Umstände bezieht. Hier wurde sowohl über die Größe des Betriebes als auch über die fachliche Qualifikation getäuscht, so dass eine wahrheitswidrige Behauptung vorliegt.

Da Ihnen die Größe des Betriebes und dessen fachliche Qualifikation bewusst wahrheitswidrig präsentiert wurde, liegt auch Arglist vor.

Die Täuschen war auch kausal für Ihren Irrtum, so dass alle Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB erfüllt sind.

Aus § 124 Abs. 1 BGB folgt eine Anfechtungsfrist von einem Jahr, Sie sollten die Anfechtung dennoch schriftlich sehr bald erklären. Mit der Anfechtung wird der Werkvertrag i.S.d. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang na nichtig.

Die gezahlten 12.000,00 EUR könnten Sie sodann gem. § 812 Abs. 1 S. 2 BGB wieder heraus verlangen, da die Handwerker etwas (das Geld) ohne Rechtsgrund erhalten haben.

Hier sollten Sie also die Anfechtung erklären und das bereits bezahlte Geld aus § 812 BGB wieder heraus verlangen.

Falls durch unsachgemäßes Arbeiten Ihr Eigentum verstört oder beschädigt wurde, wäre auch noch an einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu denken. Auch hier dürften, so fern ein Schaden gegeben ist, alle Voraussetzungen erfüllt sein.

Darüber hinaus würde ich noch Strafanzeige bei der Polizei bzgl. aller in Frage kommender Delikte stellen. Ob ein Betrug i.S.d. § 263 StGB vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Da aber zumindest ein Anfangsverdacht gegeben ist, würde ich hier Anzeige erstatten.

Darüber hinaus dürfte eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 HwO begangen worden sein, denn wer den Titel Meister führt, ohne einer zu sein, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 18. Februar 2016 | 07:49

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