Sehr geehrter Fragesteller,
zwar ist grundsätzlich auch der private Grundstückseigentümer berechtigt, ein verbotswidrig abgestelltes Kfz. abschleppen zu lassen. Dabei ist er jedoch verpflichtet, zunächst weniger schwerwiegende Alternativen zu prüfen.
Beim Parken auf einem Kundenparkplatz kommt dabei vor allem in Betracht, den betreffenden Kunden im Geschäft auszurufen ("Der Fahrer des Kfz. mit dem Kennzeichen XY - Z 000 wird gebeten, zu seinem Fahrzeug zu kommen ...").
Offensichtlich ist ein solcher Ausruf in Ihrem Fall nicht erfolgt. Daher haben Sie gute Chancen, sich gegen die Zahlungsaufforderung zur Wehr zu setzen, wobei Sie - mit einem entsprechenden Brief - auch das Entstehen und die Höhe der angeblichen Kosten bestreiten sollten. Zugleich sollten Sie unter Beifügung einer Kopie des Kassenzettels belegen, dass Sie sich tatsächlich auch im Geschäft aufgehalten haben.
Nur vorsorglich muss abschließend darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsprechung in derartigen Fällen nicht einheitlich ist, so dass der Ausgang eines etwaigen Gerichtsverfahrens in dieser Angelegenheit nicht mit hundertprozentiger Sicherheit prognostiziert werden kann. Vielleicht aber wird schon Ihre Reaktion auf das Mahnschreiben dazu führen, dass der Vorgang von der Gegenseite nicht weiter verfolgt wird.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stelzner
Rechtsanwalt
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