Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Nach dem geschilderten Sachverhalt und unter Berücksichtigung der Rechtslage ist die Forderung des Abschleppunternehmens für die Standgebühren in Höhe von 536 € für 15 Tage (also rund 35,70 € pro Tag) als deutlich überhöht und nicht ohne Weiteres rechtlich durchsetzbar zu bewerten.
1.
Grundsatz zur Höhe von Standgebühren
Standgebühren können grundsätzlich verlangt werden, wenn ein Fahrzeug nach dem Abschleppen auf dem Gelände des Abschleppunternehmens verbleibt. Allerdings müssen diese Kosten angemessen und ortsüblich sein.
2.
Vertragliche Grundlage und Transparenz
Sie schildern, dass Sie beim Abschleppen auf einem Handy unterschrieben haben, ohne dass Ihnen ein Vertragstext oder konkrete Bedingungen zur Standgebühr vorgelegt wurden. So gilt, dass eine vertragliche Vereinbarung über Standgebühren erforderlich ist, insbesondere wenn Sie nicht über die Kosten informiert wurden.
Das bedeutet: Ohne klare und transparente Information über die Höhe der Standgebühren und ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ist eine solche Forderung in der Regel nicht durchsetzbar, insbesondere wenn die Kosten das übliche Maß deutlich übersteigen.
3.
Angemessenheit und Schadensminderungspflicht
Selbst wenn Standgebühren grundsätzlich verlangt werden können, müssen sie sich im Rahmen des Angemessenen bewegen. Allgemein werden 10 € pro Tag als ortsüblich und angemessen angesehen. Ihre Schilderung, dass der Abschleppdienst umgerechnet 100 € pro m² Monatsmiete verlangt, ist völlig außerhalb des Üblichen und daher nicht haltbar.
Zudem besteht eine Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB). Das bedeutet, dass der Geschädigte (hier das Abschleppunternehmen) verpflichtet ist, den Schaden (also die Standkosten) so gering wie möglich zu halten und keine überhöhten Forderungen zu stellen.
4.
Unternehmerstatus
Dass Sie als Unternehmer mit einem Firmenfahrzeug unterwegs waren, kann im Einzelfall Auswirkungen auf verbraucherschützende Vorschriften haben (z.B. Widerrufsrecht). Für die Frage der Angemessenheit und Transparenz der Standgebühren ist dies aber nicht entscheidend. Auch unter Kaufleuten gilt, dass keine sittenwidrig überhöhten Preise verlangt werden dürfen.
5.
Empfehlung zum weiteren Vorgehen
Sie sollten die Rechnung des Abschleppunternehmens ausdrücklich bestreiten und die Zahlung der Standgebühren in der geforderten Höhe mit Hinweis auf die fehlende vertragliche Vereinbarung und die Unangemessenheit der Höhe verweigern. Denkbar ist Folgendes:
Sie können das Abschleppunternehmen zunächst anrufen und diesem mitzuteilen, dass Sie eine Zahlung der Standgebühren mangels vertraglicher Vereinbarung ablehnen.
Alternativ: Sie sollten nur unter Vorbehalt zahlen und dann Erkundigungen über die Kosten einholen, die andere regionale Abschleppunternehmen verlangen. Den überschießenden Betrag sollten Sie dann zurück fordern.
Sie können dem Abschleppunternehmen anbieten, einen ortsüblichen Tagessatz (z.B. 10 € pro Tag) zu zahlen und die restliche Forderung zurückweisen. Sollte das Unternehmen auf der vollen Summe bestehen, kann es diese gerichtlich geltend machen, wobei es dann die Angemessenheit und die vertragliche Grundlage nachweisen müsste.
II
Fazit:
Ein Abschleppdienst kann nicht einfach jeden beliebigen Preis für Standgebühren verlangen. Die Kosten müssen ortsüblich und angemessen sein. Ohne klare vertragliche Vereinbarung und ohne vorherige Information über die Kosten ist eine derart überhöhte Forderung nicht durchsetzbar. Sie sollten die Zahlung der Standgebühren in der geforderten Höhe verweigern.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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