Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es handelt sich bei dem Vertrag um einen Werklieferungsvertrag im Sinne des § 650 BGB, der § 648 BGB für anwendbar erklärt. Letztere Vorschrift sieht folgendes vor:
"Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."
Damit können Sie den Vertrag jederzeit kündigen. Sie müssen dann zwar den vereinbarten Preis zahlen, wobei sich der Unternehmer jedoch nach Maßgabe der Vorschrift Ersparnisse infolge der Kündigung Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."
Danach gilt, dass Sie jederzeit kündigen können. Sie müssen dem Unternehmer in der Folge zwar grundsätzlich den gesamten Preis zahlen. Er muss sich jedoch die in der Vorschrift genannten Posten anrechnen lassen. Im Zweifel steht dem Unternehmer danach 5% des Kaufpreises zu, er kann jedoch den Beweis geringerer anzurechnender Posten erbringen.
Wenn Sie den Vertrag kostenfrei rückabwickeln möchtem, so ist Ihnen nicht zur Kündigung, sondern zum Rücktritt nach § 323 BGB zu raten. Hierfür müssen Sie dem Unternehmer zunächst eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Sollte diese erfolglos verstreichen, erklären Sie den Rücktritt mit der Folge, dass der Vertrag rückabgewickelt wird und Sie von der Pflicht zur Kaufpreiszahlung frei werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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