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Abmahnung wegen Falschaussage

12. Mai 2025 11:44 |
Preis: 57,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Unterlassung unwahrer Behauptungen

ich hoffe, dass ich hier richtig bin.
Ich bin seit 5 Jahren Eigentümer einer Wohnung in einem Gebäude mit 10 Wohneinheiten, alle Erstbezug. Eine Partei im Haus macht immer „Stunk", es gibt schon Anzeigen wegen Beleidigung von den anderen Parteien.
Meine Wohnung ist an ein Rentnerehepaar 78+84 Jahre mit behindertem Sohn vermietet. Zur Wohnung gehört ein Parkplatz, auf welchen ein behindertengerechtes Fahrzeug steht.
Nun hat die Frau, welche immer Streit sucht, letzte Woche meinen Mieter angemeckert und ausgelacht und verlangt, dass er zukünftig sein Fahrzeug dort nicht mehr Parken darf, da dieser Parkplatz NICHT ihm (mir) gehört. Am gleichen Tag klebte dann ein Grundbuchauszug aller 10 Parteien öffentlich an der Tür (Datenschutz?). Auch wenn es im Grundbuch nicht sofort ersichtlich ist, bin ich natürlich der Eigentümer…
Gibt es eine Möglichkeit, der Frau zu untersagen, meine Mieter zu belästigen (diese waren sehr aufgeregt deswegen)?

12. Mai 2025 | 12:19

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie können hier die Unterlassung und auch den Widerruf der unwahren Aussagen über § 1004 BGB geltend machen.


Dazu wird diese Person zunächst aufgefordert, es künftig zu unterlassen, unrichtige Behauptungen in Hinblick auf die Eigentümereigenschaft und das Nutzungsrecht zu verbreiten und auch keine Unterlagen auszuhängen.

Auch kann der Widerruf gegenüber den Personen verlangt werden (hier wierden Sie wohl nur Ihre Mieter letztlich benennen können), die die Empfänger dieser unwahren Behauptung gewesen sind.

Der Dame würde dann eine Frist von 14 Tagen gesetzt werden, diesen Widerruf und eine Erklärung auf künftigen Verzicht dieser unrichtigen Behauptungen abzugeben. Macht Sie es nicht, könnte dann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden, wozu Sie sich aber anwaltlicher Hilfe bedienen sollten.


Ein Verbot, mit Ihren Mietern zu sprechen oder zu belästigen, werden Sie aber kaum aussprechen können; das könnten nur die Mieter selbst und ein komplettes Kontaktverbot fordern, was hier ggfs. Sinn machen würde. Denn auch die Mieter haben dieses Unterlassungsanspruch



Nachdenken könnte man vielleicht sogar, die Hausverwaltung zum Einschreiten und zur Abmahnung aufzufordern, da dann ggfs. sogar ein Verfahren auf Entzug des Eigentumanteils nach § 17 WEG möglich sein könnte., wenn der Hausfrieden derart massiv und trotz Abmanhnung verletzt wird.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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