Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können hier die Unterlassung und auch den Widerruf der unwahren Aussagen über § 1004 BGB geltend machen.
Dazu wird diese Person zunächst aufgefordert, es künftig zu unterlassen, unrichtige Behauptungen in Hinblick auf die Eigentümereigenschaft und das Nutzungsrecht zu verbreiten und auch keine Unterlagen auszuhängen.
Auch kann der Widerruf gegenüber den Personen verlangt werden (hier wierden Sie wohl nur Ihre Mieter letztlich benennen können), die die Empfänger dieser unwahren Behauptung gewesen sind.
Der Dame würde dann eine Frist von 14 Tagen gesetzt werden, diesen Widerruf und eine Erklärung auf künftigen Verzicht dieser unrichtigen Behauptungen abzugeben. Macht Sie es nicht, könnte dann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden, wozu Sie sich aber anwaltlicher Hilfe bedienen sollten.
Ein Verbot, mit Ihren Mietern zu sprechen oder zu belästigen, werden Sie aber kaum aussprechen können; das könnten nur die Mieter selbst und ein komplettes Kontaktverbot fordern, was hier ggfs. Sinn machen würde. Denn auch die Mieter haben dieses Unterlassungsanspruch
Nachdenken könnte man vielleicht sogar, die Hausverwaltung zum Einschreiten und zur Abmahnung aufzufordern, da dann ggfs. sogar ein Verfahren auf Entzug des Eigentumanteils nach § 17 WEG möglich sein könnte., wenn der Hausfrieden derart massiv und trotz Abmanhnung verletzt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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