Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Wann ein Verkäufer als gewerblicher Verkäufer anzusehen ist, wird in Ihrem Fall in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. So hat das OLG Zweibrücken in Bezug auf den Verkauf bei eBay in seinem Urteil vom 28.06.2007, Az.: 4 U 210/06
entschieden, dass ein Verkäufer dann als Unternehmer zu qualifizieren ist, wenn die Gesamtumstände seines Internetauftritts den Eindruck eines professionellen Händlers erwecken.
Vorliegend können hier die Gesamtumstände dazu führen, dass Sie ein Gericht als gewerblichen Verkäufer ansieht.
Wer zum Beispiel regelmäßig über eine Internet-Handelsplattform Waren verkauft, kann auch dann gewerblich tätig sein, wenn die Gegenstände allesamt aus seinem Privatvermögen stammen, vgl. OLG Frankfurt Az.: 6 W 27/07
. Insoweit führt der Privatbesitz nicht zu einem Ausschluss.
Ferner kann auch das Anbieten von gebrauchten Sachen eine gewerbliche Tätigkeit darstellen, vgl. LG Berlin vom 05.09.2006, AZ 103 O 75/06
.
Ferner ist Unternehmer, wer 154 Bewertungen bei eBay erhalten hat und alles versteigert, was im Haushalt nicht mehr benötigt wird, vgl. AG Bad Kissingen vom 04.04.2005, Az.: 21 C 185/04
. Zudem ist eine Unternehmereigenschaft gegeben, wenn nachhaltig und in größerem Umfang neue und gebrauchte Waren versteigert werden, vgl. LG Schweinfurt, Urteil vom 30.12.2003, Az.: 110 O 32/03. Auch liegt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei 39 Verkäufen innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten vor, vgl. LG Berlin, Urteil vom 09.11.2001, Az: 103 U 149/01. Schließlich bewegen sich 68 Verkäufe innerhalb von acht Monaten in einem Grenzbereich, in dem sowohl ein privater, wie auch ein geschäftlicher Verkehr denkbar ist, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: 6 U 149/04
.
Nach diesen Urteilen könnten die Gerichte auch bei Ihnen zum Schluss kommen, dass Sie kein Privatkäufer sind.
Ich möchte Sie jedoch auch auf folgende Urteile hinweisen:
So liegt keine Unternehmereigenschaft, bei 1700 Bewertungen, vor, wenn der Verkäufer kein „Powerseller“ ist, vgl. LG Coburg vom 19.10.2006, Az: 1 HK O 32/06
.
Ferner führt das regelmäßige Angebot von Waren bei eBay, die Verwendung von eigenen AGB noch nicht automatisch zur Unternehmereigenschaft, vgl. Amtsgericht Dettmold, Urteil vom 27.04.2004, Az.: 7 C 117/04
.
Schließlich reichen 150 Bewertungen für die Annahme eines unternehmerischen Handels nicht aus, wenn einzelnes Geschäft eindeutig privat getätigt worden sind, vgl. AG Gmünden a.M., Urteil vom 13.01.2004, Az.: 10 C 1212/03
.
Meine Absicht war es nicht, Sie mit Urteilen zu „bombardieren“. Ich wollte Ihnen nur zeigen, dass es diesbezüglich noch keine einheitliche Rechtsprechung gibt und es immer wieder vom Einzelfall abhängt.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen diesbezüglich nichts anderes mitteilen kann, aber dies ist eine ehrliche Beuteilung Ihres Falles. Ich hoffe, dass ich Ihnen trotzdem weiter geholfen habe und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt
Wie kann ich jetzt aber eine Freischaltung meines Accounts bewirken?
Ich habe gegenüber Hood schon versichert, dass es rein private Verkäufe sind.
Hier ein Auszug aus dem Mailverkehr
Hallo ....
leider wurden Sie uns erneut als gewerblicher Nutzer gemeldet und es wurde eine Abmahnung an Sie und gegenüber Hood.de angekündigt.
Bitte halten Sie nochmals dringend Rücksprache mit dem Finanzamt oder Ihrem Steuerberater wegen einem vermeintlich gewerblichen Handel auf Hood.de. Bitte lassen Sie sich einen privater Status von Ihrem Steuerberater schriftlich bestätigen und senden Sie uns eine Kopie als E-Mail-Anlage zu, um eine Freischaltung zu erwirken.
Freundliche Grüße,
Hood.de Team
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Guten Abend,
ich bin schon sehr erstaunt, dass mein Account einfach so gesperrt werden kann.
Die gleiche Frage hatten Sie mir bereits vor einem Jahr gestellt und dort hatte ich
Ihnen schon mitgeteilt, dass ich rein "PRIVAT" verkaufe.
Ich möchte Sie bitten, mein Account wieder freizugeben.
Freundliche Grüsse
Hier das Schreiben vom Juni 2008:
Guten Morgen, liebes Hood-Team,
mein Account ist rein "PRIVAT". Ich bin seit 2005 angemeldet und erst im letzten Jahr, nachdem viele viele neue Mitglieder von Ebay zu Hood gewechselt haben,hat sich das in meine Verkäufen niedergeschlagen. Ich verkaufe zu 99% gebrauchte
Artikel aus meinem Privatbesitz und 1% ist Neuware, wobei es sich da aber um Fehlkäufe rein privater Natur handelt (oder unliebsame Geschenke, die man wieder los haben will)
> Sehr ......
>
> nach der Überprüfung Ihres Angebotes auf Hood.de gibt es Hinweise, dass es sich bei Ihnen um einen gewerblichen Anbieter handelt. Sie haben sich jedoch als privater Nutzer auf Hood.de registriert.
> Bitte beachten Sie, dass Sie im Fall einer inkorrekten Angabe Ihres Verkäuferstatus (privat statt gewerblich) von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden können.
> Wir würden Sie deshalb bitten, Ihren Status als Anbieter zu prüfen und dazu gegebenenfalls Rücksprache mit dem Finanzamt und/oder Ihrem Steuerberater zu halten.
>
> Wir bedanken uns für Ihre Kooperation.
>
> Freundliche Grüße,
Hood.de Team
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihnen die Nachfrage wie folgt:
Nach § 3 der Nutzungsbedingungen von dem Internetportal „hood.de“kann „hood“ das Mitgliedskonto vorläufig sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Mitglied gegen gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, gegen die Hood.de-Nutzungsbedingungen oder die Hood.de-Grundsätze verstößt.
Sie können daher nur gegen eine unberechtigte Sperrung den Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten suchen. Dabei müssten Sie feststellen lassen, dass gerade die Tatbestandsvoraussetzungen der Nutzungsbedingung nicht vorliegen und somit eine vorläufige Sperrung nicht zulässig ist.
Wie bereits dargelegt, besteht diesbezüglich ein Prozessrisiko. Ferner könnte Ihnen sogar die spätere Kündigung drohen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dipl. Jur. André Neumann