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Ablösesummer für Kundenübernahme

5. Juni 2015 09:59 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Wie errechnet sich die Ablösesumme für eine Kundenübernahme?

Es gibt keine gesetzliche Regelung zur Berechnung des Wertes eines Kundenstammes. Häufig wird jedoch die Umsatzwert- oder Multiplikatorenmethode verwendet. Ein Faktor von 0,5-1 des durchschnittlichen Jahresnettoumsatzes der letzten drei Jahre könnte hierfür angemessen sein. Die genaue Ablösesumme hängt von individuellen Faktoren und Verhandlungsgeschick ab.

Hallo,

kann mir jemand dabei helfen, eine Abslösesumme für eine Kundenübernahme zu "erechnen"?
Es geht um folgenden Fall.

Feiberufler A hat Kunden als IT-Dienstleister betreut. A hat dann aber eine Festanstellung bei einer Firma angenommen und durfte aufgrund des Arbeitsvertrages nicht mehr freiberuflich tätig sein (zumindest als IT-Dienstleister, weil es wohl konkurrierend zum Arbeitgeber gewesen wäre).
Er trat an mich heran und fragte, ob ich seine Stammkundschaft übernehmen wolle. Er ist mit mir zu allen Kunden gefahren und hat mich dort vorgestellt und als Nachfolger vorgeschlagen. Diesem Vorschlag sind alle Kunden gefolgt.
Wir hatten uns darauf verständigt, dass ich ihm eine Ablösesumme zahle, allerdings noch keinen festen Betrag vereinbart. Aber der Betrag sollte sich nach dem Jahresumsatz richten.
Mein Jahrsumsatz mit diesen Kunden und sein Umsatz aus den Vorjahren decken sich nahezu gleich, also über die Grundlage (den Jahresumsatz) sind wir uns einig.

Nun gehen die Meinungen über den Faktor der Berechnung aber auseinander. Seine Steuerberatung sagte, dass ein Faktor von 2-3 "marktüblich" sei, mein Steuerberater hält das für überzogen und sagte mir, er würde 0,6 ansetzen. Da das nun doch ziemlich weit auseinander liegt, wollte ich mal nach einer unabhänigen Meinung fragen.

Was würde man als Faktor für den Jahresumsatz ansetzen, wenn man davon ausgeht, dass es "treue" und immer zahlende Kunden sind? Ich würde als Grundlage davon ausgehen, dass es mit diesen Kunden keine Probleme wie Zahlungsschwierigkeiten o.ä. gibt und dass der Umsatz in den nächsten Jahren auf gleichem Niveau bleibt.

Vielen Dank.

5. Juni 2015 | 11:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es gibt keine gesetzliche Regelung, wie der Wert eines Kundenstammes zu berechnen ist. Auch in der Praxis werden verschiedene Methoden zu einer möglichst realistischen Ermittlung angewendet.

Nach Ihrer Schilderung scheinen Sie sich mit Ihrem Vertragspartner auf eine Berechnung nach Umsatzwert- bzw. Multiplikatorenmethode geeinigt zu haben, Dies ist bei dem Verkauf von Freiberufler-Praxen durchaus üblich und würde daher grundsätzlich auch zu Ihrer Konstellation passen.

Leider wurde es aber versäumt, bereits im Vorfeld einen Multiplikator festzulegen. Sie können sich aber an den von verschiedenen Branchenverbänden empfohlenen Multiplikatoren zumindest orientieren. Für IT-Dienstleister ist mir zwar keine konkrete Empfehlung bekannt. Allerdings wird z.B. für eine Steuerberaterpraxis ein Multiplikator von 1 - 1,5 des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Jahre empfohlen, bei Rechtsanwaltskanzleien und Ärztepraxen liegt dieser Wert noch darunter (etwa 0,3 - 0,7). Daher dürfte ein Multiplikator von 2-3 deutlich zu hoch angesetzt sein. Auch ein Blick in § 89b HGB , der den Handelsvertreterausgleich für neu geworbene Kunden regelt, ist durchaus hilfreich: Hier wird die Höchstgrenze auf eine Jahresvergütung festgelegt. Insofern halte ich als Verhandlungsbasis eher einen Faktor von 0,5 -1 des durchschnittlichen Jahresnettoumsatzes der letzten drei Jahre für angebracht, was auch mit der Einschätzung Ihres Steuerberaters konform gehen würde.

Ich muss allerdings noch einmal erwähnen, dass bei einer solchen Wertberechnung eine Vielzahl an individuellen Faktoren eine Rolle spielen, sodass sich eine pauschale Beurteilung eigentlich verbietet und es im Endeffekt hauptsächlich vom Verhandlungsgeschick der beteiligten Parteien abhängt, welche Ablösesumme vereinbart wird.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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