Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt keine gesetzliche Regelung, wie der Wert eines Kundenstammes zu berechnen ist. Auch in der Praxis werden verschiedene Methoden zu einer möglichst realistischen Ermittlung angewendet.
Nach Ihrer Schilderung scheinen Sie sich mit Ihrem Vertragspartner auf eine Berechnung nach Umsatzwert- bzw. Multiplikatorenmethode geeinigt zu haben, Dies ist bei dem Verkauf von Freiberufler-Praxen durchaus üblich und würde daher grundsätzlich auch zu Ihrer Konstellation passen.
Leider wurde es aber versäumt, bereits im Vorfeld einen Multiplikator festzulegen. Sie können sich aber an den von verschiedenen Branchenverbänden empfohlenen Multiplikatoren zumindest orientieren. Für IT-Dienstleister ist mir zwar keine konkrete Empfehlung bekannt. Allerdings wird z.B. für eine Steuerberaterpraxis ein Multiplikator von 1 - 1,5 des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Jahre empfohlen, bei Rechtsanwaltskanzleien und Ärztepraxen liegt dieser Wert noch darunter (etwa 0,3 - 0,7). Daher dürfte ein Multiplikator von 2-3 deutlich zu hoch angesetzt sein. Auch ein Blick in § 89b HGB
, der den Handelsvertreterausgleich für neu geworbene Kunden regelt, ist durchaus hilfreich: Hier wird die Höchstgrenze auf eine Jahresvergütung festgelegt. Insofern halte ich als Verhandlungsbasis eher einen Faktor von 0,5 -1 des durchschnittlichen Jahresnettoumsatzes der letzten drei Jahre für angebracht, was auch mit der Einschätzung Ihres Steuerberaters konform gehen würde.
Ich muss allerdings noch einmal erwähnen, dass bei einer solchen Wertberechnung eine Vielzahl an individuellen Faktoren eine Rolle spielen, sodass sich eine pauschale Beurteilung eigentlich verbietet und es im Endeffekt hauptsächlich vom Verhandlungsgeschick der beteiligten Parteien abhängt, welche Ablösesumme vereinbart wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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