Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen genannten Balkonteile sind nach § 5 II WEG zwingend Gemeinschaftseigentum. Klauseln wie der in Ihrer Teilungserklärung werden jedoch regelmäßig in Kostentragungsbeschlüsse umgedeutet. Dann ist der Eigentümer, der die Kosten zu tragen hat, aber regelmäßig auch zuständig, um zu entscheiden, wann welche Arbeit an seinem Balkon durchzuführen ist. Hier kann die Gemeinschaft nur dann durchgreifen, wenn durch die Unterlassung von notwendigen Instandhaltungen Unfallgefahr besteht. Ein Beschluss, dass die Gemeinschaft grundsätzlich bestimmt, was wann zu machen ist und der Sondereigentümer nur bezahlen muss, ist zumindest anfechtbar.
Wenn es die Klausel in der Teilungsvereinbarung nicht gibt, beschließt die Gemeinschaft, was wann wie gemacht wird und das wird dann auch von der Gemeinschaft bezahlt.
Ein Beschluss, dass der einzelne Sondereigentümer für die Entscheidung und Kostentragung zuständig ist, ist möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre per E Mail gestellte Nachfrage beantworte ich wie folgt:
a)Nicht die umgedeutete Bestimmung in der Teilungserklärung ist anfechtbar, sondern ein Beschluss, wonach die Gemeinschaft trotzdem bestimmt, wann oder wie die Instandsetzung durchzuführen ist.
b) Wenn diese Bestimmung nicht vorhanden ist, beschließt die Eigentümerversammlung alle Instandsetzungsarbeiten und die Gemeinschaft bezahlt alles.