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Abgrenzung Sonder- und Gemeinschaftseigentu: Kostenregelung für Balkone und Rolladen

| 11. Juli 2022 20:12 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Vorliegender Fall:
In der Teilungserklärung sind die Balkone dem Sondereigentum zugeordnet.
Es gibt Rechtsurteile, die weisen Balkonbrüstung, Bodenaufbau, Balkonplatte, isolierschichten dem Gemeinschaftseigentum zu. Wie ist die Teilungserklärung auszulegen? Bedeutet dies, dass Maßnahmen an Teilen, die per Rechtsurteile dem Gemeinschaftseigentum zugewiesen werden selbstständig (ohne Behandlung in der WEG-Versammlung) vom Sondereigentümer vorgenommen werden können? Oder sind die Maßnahmen in der Versammlung zu beschließen und gleichzeitig damit zu beschließen, dass die Kosten hierfür vom Sondereigentümer zu übernehmen sind? Ist es evt. sinnvoll einen Grundsatzbeschluss (geht das in dem Fall?) für Erhaltungsmaßnahmen an Balkonen (und Rolläden) zu fassen, der regelt, dass die Maßnahmen an sich (das Wie) von der Gemeinschaft behandelt wird, die Kosten allerdings generell vom Sondereigentümer übernommen werdne müssen?

Wie verhält sich der Sachverhalt, wenn Balkone nicht in der Teilungserklärung dem Sondereigentum explizit zugeordnet werden. Kann hier ein Grundsatzbeschluss getroffen werden?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die von Ihnen genannten Balkonteile sind nach § 5 II WEG zwingend Gemeinschaftseigentum. Klauseln wie der in Ihrer Teilungserklärung werden jedoch regelmäßig in Kostentragungsbeschlüsse umgedeutet. Dann ist der Eigentümer, der die Kosten zu tragen hat, aber regelmäßig auch zuständig, um zu entscheiden, wann welche Arbeit an seinem Balkon durchzuführen ist. Hier kann die Gemeinschaft nur dann durchgreifen, wenn durch die Unterlassung von notwendigen Instandhaltungen Unfallgefahr besteht. Ein Beschluss, dass die Gemeinschaft grundsätzlich bestimmt, was wann zu machen ist und der Sondereigentümer nur bezahlen muss, ist zumindest anfechtbar.

Wenn es die Klausel in der Teilungsvereinbarung nicht gibt, beschließt die Gemeinschaft, was wann wie gemacht wird und das wird dann auch von der Gemeinschaft bezahlt.

Ein Beschluss, dass der einzelne Sondereigentümer für die Entscheidung und Kostentragung zuständig ist, ist möglich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 14. Juli 2022 | 12:17

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre per E Mail gestellte Nachfrage beantworte ich wie folgt:
a)Nicht die umgedeutete Bestimmung in der Teilungserklärung ist anfechtbar, sondern ein Beschluss, wonach die Gemeinschaft trotzdem bestimmt, wann oder wie die Instandsetzung durchzuführen ist.
b) Wenn diese Bestimmung nicht vorhanden ist, beschließt die Eigentümerversammlung alle Instandsetzungsarbeiten und die Gemeinschaft bezahlt alles.

Bewertung des Fragestellers 14. Juli 2022 | 12:34

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