Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern die Ansprüche nicht an die Versicherung abgetreten wurden und Sie immer noch der Auftraggeber sind, müssen Sie einer Reparatur ausdrücklich zustimmen.
Da ein Rückbau nicht mehr möglich ist, würde ich dazu raten, die Teile zu bezahlen, da Sie ja einen Mehrwert haben und gegen die Berechnung der Arbeitsleistung schriftlich Einspruch einlegen. Die Rechtsprechung ist jedoch uneinheitlich - eine Zahlungpflicht bei ordnungsgemäßer Reparatur ohne Auftrag sieht zB das Oberlandesgericht (OLG) Sachsen-Anhalt in einem aktuellen Urteil (11.2.2010, AZ: 1 U 84/09.
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, würde ich es daher nicht bis zum Äußersten kommen lassen!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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