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2009 Schmuckkauf in der Türkei - Steuerhinterziehung?

14. September 2013 21:55 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Julia Reubel

Guten Abend
Anfang 2009 haben meine Frau und ich während einer Rundreise , Schmuck im Wert von 3000,- € in der Türkei gekauft . Die Zahlung lief folgendermaßen ab , Anzahlung 1500.-€ und Restzahlung 1500.- € diese Restzahlung wurde an eine Inkassofirma ( in Deutschland )nach 6 Monaten durch uns geleistet . Den Ausfuhrzoll haben wir in Antalya auf dem Flughafen gezahlt , in Frankfurt haben wir den Schmuck nicht angemeldet .
Nun steht das Inkassounternehmen wegen Steuerhinterziehung im Visier der Behörden in Deutschland , da in deren Unterlagen unser Name mit einer Zahlung in Höhe von 1500.-€ auftaucht , stellen die Zollbehörden natürlich auch an uns Fragen , zuerst haben wir unsern Recht in Anspruch genommen und die Aussage verweigert . Nun kam aber wieder ein Brief vom Zoll mit der Aufforderung das wir die Höhe der erworbenen Waren ( in € ) angeben sollen , dies wirde dann strafmindert ausfallen , wenn die steuerlichen Unterlagen aus der Türkei eingesehen werden müssen wird der Sachverhalt der Strafminderung entfallen . Da bei Rundreisen in der Türkei generell solche Verkaufsveranstaltungen besucht werden , bin ich mir ziemlich sicher das es mehreren Uralubern so gehen wird .
Was raten sie uns , wie sollen wir uns verhalten ?
Dem Zoll generell die wahren Zahlen zu nennen ist für uns kein Problem für uns ist nur eine Frage wichtig . "Welche Kosten können auf uns zukommen ?".

Danke für Ihre aussagekräftige Antwort .

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
. Hier handelt es sich lediglich um einen ersten groben Hinweis, den Sie auch in Hinblick auf die Höhe Ihres Gebotes wünschen.

Es ist grundsätzlich sinnvoll in einem solchen Fall von seinem Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht (für nahe Angehörige, also ggf. Ihre Gattin) Gebrauch zu machen.

Sie sollten einen Anwalt aufsuchen.
Dieser kann Akteneinsicht nehmen, um dann das weitere Vorgehen besprechen zu können.

Ohne Akteneinsicht wäre es unseriös nähere Aussagen, insbesondere zum weiteren Vorgehen, zu treffen.

Grundsätzlich sollte weiterhin vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden, da Ihnen nachgewiesen werden müsste, dass Sie sich ordnungswidrig oder strafbar verhalten haben.
Eine Aussage, insbesondere ohne Kenntnis der Akte und zudem ggf. als juristischer Laie, zu machen, birgt die Gefahr sich quasi weiter "reinzureiten".

Mit erfolgter Akteneinsicht kann der Kollege vor Ort nähere Angaben machen und das weitere Vorgehen planen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur. Univ. Julia Reubel, Rechtsanwältin

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