Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
. Hier handelt es sich lediglich um einen ersten groben Hinweis, den Sie auch in Hinblick auf die Höhe Ihres Gebotes wünschen.
Es ist grundsätzlich sinnvoll in einem solchen Fall von seinem Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht (für nahe Angehörige, also ggf. Ihre Gattin) Gebrauch zu machen.
Sie sollten einen Anwalt aufsuchen.
Dieser kann Akteneinsicht nehmen, um dann das weitere Vorgehen besprechen zu können.
Ohne Akteneinsicht wäre es unseriös nähere Aussagen, insbesondere zum weiteren Vorgehen, zu treffen.
Grundsätzlich sollte weiterhin vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden, da Ihnen nachgewiesen werden müsste, dass Sie sich ordnungswidrig oder strafbar verhalten haben.
Eine Aussage, insbesondere ohne Kenntnis der Akte und zudem ggf. als juristischer Laie, zu machen, birgt die Gefahr sich quasi weiter "reinzureiten".
Mit erfolgter Akteneinsicht kann der Kollege vor Ort nähere Angaben machen und das weitere Vorgehen planen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur. Univ. Julia Reubel, Rechtsanwältin
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