Der Freibetrag von 110 Euro gilt nur für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nicht für Sie selbst. Sie als Chef zählen zwar bei der Berechnung der Kosten mit, aber Sie haben keinen eigenen steuerfreien Freibetrag. Das bedeutet: Man nimmt die Gesamtkosten der Feier, teilt sie durch die Zahl aller Teilnehmenden inklusive Ihnen, und dann schaut man, ob der Betrag pro Mitarbeiter unter 110 Euro liegt. Liegt er darunter, bleibt er für Ihre Mitarbeiter steuerfrei. Liegt er darüber, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig, den Sie aber pauschal mit 25 % versteuern können.
Bei Ihrem Standort mit einem Mitarbeiter wären also zwei Personen da, bei Ihrem größeren Standort vier Personen. Durch diese Aufteilung sinkt der Pro-Kopf-Betrag, was für die Mitarbeiter steuerlich günstig ist.
Wichtig ist: Es sind höchstens zwei Betriebsfeiern pro Jahr steuerlich begünstigt, und das gilt je Mitarbeiter. Macht ein Standort also drei oder vier Feiern, können die Mitarbeiter trotzdem nur zwei steuerfrei haben. Die weiteren müssten Sie versteuern. Sie selbst dürfen natürlich an allen Feiern teilnehmen, aber für die steuerliche Behandlung Ihrer Mitarbeiter zählt nur, dass jeder maximal zwei Feiern pro Jahr steuerfrei bekommt.
Praktisch sollten Sie für jede Feier eine Teilnehmerliste führen und die Kosten vollständig dokumentieren. So können Sie jederzeit nachweisen, dass die 110-Euro-Grenze pro Kopf eingehalten wurde.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe dazu eine Nachfrage, die sich am besten durch ein Beispiel konkretisieren lässt:
Wenn ich am kleinen Standort mit einem Miarbeiter eine Betriebsfeier mit einer Rechnung über 180 Euro mache, dann teile ich den Betrag durch zwei, komme also auf 90 Euro pro Person. Damit ist für den Mitarbeiter die Veranstaltung steuerfrei. Kann ich jetzt nur die 90 Euro, die auf den Mitarbeiter entfallen, als Betriebsausgabe absetzen oder auch die 90 Euro, die auf mich entfallen, also insgesamt 180 Euro?
Und kann ich einen Restaurantbesuch ohne Rahmenprogramm überhaupt als Betriebsfeier deklarieren?
In Ihrem Beispiel mit 180 Euro Gesamtkosten und zwei Teilnehmern (Sie und ein Mitarbeiter) läuft es so: Die Gesamtkosten werden auf alle Anwesenden aufgeteilt. Das heißt 90 Euro pro Kopf. Für den Mitarbeiter bleibt das steuerfrei, weil es unter 110 Euro liegt. Sie selbst haben keinen Freibetrag, weil bei Ihnen kein Arbeitslohn entsteht, aber die auf Sie entfallenden 90 Euro gehören trotzdem zu den Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung. Das bedeutet: Sie können die vollen 180 Euro als Betriebsausgabe ansetzen. Entscheidend ist, dass die Feier eine betriebliche Veranstaltung ist und nicht eine private Bewirtung.
Zu Ihrer zweiten Frage: Ein Restaurantbesuch reicht grundsätzlich aus, um als Betriebsveranstaltung anerkannt zu werden. Es braucht kein Rahmenprogramm, keine Musik und auch keine Spiele. Wichtig ist nur, dass es sich um eine Veranstaltung handelt, die allen Mitarbeitern des jeweiligen Standortes offensteht. Dann gilt auch hier die 110-Euro-Grenze pro Kopf. Ein gemeinsames Essen im Restaurant kann also völlig ausreichen, solange der Charakter als Betriebsfeier klar ist.
Schöne Grüße!