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2 Markeninhaber - wer hat Recht & welche?

14. April 2010 03:12 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine relativ schwierige Problemstellung.

Seit 3 Jahren bin ich an einer Diskothek als Promoter beteiligt und
habe mir den Namen der Diskothek damals zusammen mit einem Partner schützen lassen.
Wir haben uns damals den Namen und das Konzept für das Lokal ausgedacht.
Das Gebäude gehört dem Gastwirt.

Über die Jahre haben sich Probleme in der Kommunikation eingestellt und eine Auflösung der Geschäftsverbindung ist möglich.

Inwiefern bin ich als Teilinhaber der Namensrechte der Diskothek dazu berechtigt den Markennamen verbieten zu lassen?

Benötige ich dazu die Zustimmung des 2. Inhabers der Marke?

Ist ein weiterer Betrieb der Diskothek unter dem geschützen Namen ohne meine Zustimmung zulässig?


vielen Dank für Ihre Bemühungen.

14. April 2010 | 08:05

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

Sofern Sie beide Inhaber der Marke sind, besitzen Sie auch beide die gleichen und gleichrangigen Rechte an der Marke. Dies zieht folgende Konsequenzen bzgl. Ihrer Fragen nach sich.

Sofern Sie sich trennen wollen, ist eine Auseinandersetzung bzgl. der Marke notwendig, d.h. eine Entscheidung darüber, wer die Marke behält. Dies kann man wie mit einem anderen Wirtschaftsgut, zB. einer im Miteigentum stehenden Musikanlage betrachten.

Somit können Sie den Namen auch nicht ohne Einverständnis Ihres Partners verbieten lassen, da er auch ein Nutzungsrecht besitzt. Dies geht also nur mit Zustimmung des Partners.

Andersherum würde auch eine Zustimmung erforderlich sein, um den Markennamen weiter zu nutzen, wenn Sie sich trennen sollten.

Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.



Rechtsanwalt Christian Joachim

ANTWORT VON

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