Sehr geehrter Mandant,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne möchte ich Ihnen diese wie folgt beantworten:
Zunächst ist Ihre Skepsis natürlich insofern korrekt, als dass die Rückmeldung Ihres Mieters nicht so klar und unmissverständlich ist, wie sie sein sollte, um Rechtsfrieden für den Konflikt zu erlangen.
Dennoch bleibt es bei dem Grundsatz, dass Willenserklärungen auslegungsfähig sind. Eine solche Auslegung wird im vorliegenden Fall dazu führen, dass Ihr Mieter sich freiwillig und sogar ausfrücklich benannt gegen den Rat seines Anwalts gestellt hat. Die ursprüngliche Anfechtung durch den Rechtsanwalt ist damit in drr Tat hinfällig und das Mandat Ihres Mieters ihm gegenüber offensichtlich zumindest konkludent gekündigt.
Um jedoch einen endgültigen Abschluss der Angelegenheit zu erhalten, sollten Sie sich noch einmal schriftlich an Ihren Mieter wenden und ihm gegenüber zusammenfassen, wie es um die Angelegenheit steht.
Daraus sollte hervorgehen, dass auch Sie die Angelegenheit als beendet ansehen und der Jahrgang mit der erfolgten Nachzahlung abschließen werden.
Soweit er seine Zahlung "unter Vorbehalt" gestellt hat, sollten Sie ihn darauf hinweisen, dass eine "Bedingung der zukünftigen Aufrechnung" nicht vorgesehen ist.
Soweit er zukünftig bei Abrechnungen Probleme sehen sollte, kann er sich selbstverständlich erneut an Sie wenden.
Eine Aufrechnung mit der "vorbehaltlichen Zahlung" wäre dann aber nicht möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin