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§ 89b HBG

13. Juni 2005 19:10 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Der Gesetzes-Text sagt eindeutig aus, dass der Handelsvertreter n a c h Beednigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen kann, wenn und soweit ... usw.
Mein Problem: Ich habe einen Handelsvertretervertrag per 31.12.2000 gekündigt, gleichzeitig meinen Betrieb (Textil-Vertretung) per 31.12.2000 aufgegeben und dann im Jahre 2001 eine Ausgleichszahlung erhalten und diese auch im Jahre 2001 versteuert.

Das Finanzamt sagt "Nein", die Ausgleichszahlung ist in 2000 als "letzter Geschäftsvorfall" zu versteuern !

Meine Frage: kann denn ein Gesetzestext so "weichgespült" werden,durch Heranziehen aller möglichen Urteile des BFH, dass der Ausgleichsanspruch erst n a c h Beendigung des Vertragsverhältniss beansprucht, aber die Steuerpflicht v o r Beendigung ders Vertragsverhältnisses (als letzter vorkomender Geschäftsvorfall) entsteht ?

13. Juni 2005 | 19:46

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
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Sehr geehrter Rechtssuchender,

ich befürchte, dass das Finanzamt Recht hat. So spricht auch Ludwig Schmidt dafür, dass Ausgleichszahlungen zum laufenden der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinn gehört. ( Schmidt Kommentar zum Einkommenssteuergesetz § 24 Randnummer 65; einer der wichtigsten Kommentare im Steuerrecht ).

Auch ein Urteil des Bundesfinanzhofes v. 25.06.1998, Bundessteuerblatt II 1999, Seite 102 spricht dafür, dass die Ausgleichzahlungen noch dem laufenden Gewinn zuzuordnen sind.

Sowohl Rechtssprechung und Literatur sprechen also leider dafür, dass diese Ausgleichzahlung noch dem laufenden Gewerbegewinn von 2000 zuzuordnen ist.

Wird dieser Tatbestand aber von der Literatur und vor allem von der höchstrichterlichen Rechtssprechung so beurteilt, dann kann man leider wenig hiergegen machen.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

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