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zeitanteilger Bonus

9. Mai 2015 16:50 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Lucia König

Zusammenfassung

Anspruch auf Zahlung von Bonus pro rata temporis trotz Kündigung, wenn einziges Erfordernis im Arbeitsvertrag eine Mindesbeschäftigungszeit von sechs Monaten ist und diese überschritten wird.

Im Arbeitsvertrag wird ein Bonus in Höhe von zwei Monatsgehältern bei Erreichen der Unternehmensziele vereinbart. Einzige Voraussetzung:"Der Arbeitnehmer ist mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt."
Vertragsbeginn war der 1. November 2014. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber gegen Ende der Probezeit zum 11. Mai 2015 gekündigt. Also wurde der Zeitraum von sechs Monaten Beschäftigunfsdauer überschritten.
Der Arbeitgeber verweigert die Bonuszahlung mit der Begründung, der Arbeitnehmer sei nicht volle sechs Monate im Kalenderjahr 2015 beschäftigt gewesen.
Korrekt?
Oder sind nicht vielmehr 2/12 des Bonus 2014 und 4/12 aus dem Jahr 2015 zu zahlen?

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Nach Ihrer Schilderung lautet die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung eines Bonus in Ihrem Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt ist.
Diese Formulierung ist eindeutig und bietet nach meiner rechtlichen Einschätzung auch keinerlei Raum für eine Auslegung im Sinne von sechs Monaten im " Kalenderjahr".
Ihre Rechtsauffassung, nach der Sie einen Anspruch auf Zahlung eines zeitanteiligen Bonus - Anspruch auf Bonuszahlung pro rata temporis - haben, ist vollkommen zutreffend.
Sie sind länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt und haben daher Anspruch auf 2/12 des Bonus für 2014 und 4/12 des Bonus aus dem Jahr 2015.
Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass - da mir leider den Text Ihres Arbeitsvertrages nicht bekannt ist - meine Ausführungen sich nur darauf beziehen, was Sie mir zum Inhalt Ihres Vertrages bezüglich der Bonus mitgeteilt haben.
Sollten darin hinsichtlich des Anspruchs auf Bonuszahlung ergänzende Regelungen getroffen worden sein, wie z. B. die Bedingung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses, könnte meine rechtliche Einschätzung dazu vollkommen abweichend ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und weiterhin viel Erfolg im Beruf.

Mit freundlichen Grüßen

Lucia König
Rechtsanwältin

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