Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung lautet die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung eines Bonus in Ihrem Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt ist.
Diese Formulierung ist eindeutig und bietet nach meiner rechtlichen Einschätzung auch keinerlei Raum für eine Auslegung im Sinne von sechs Monaten im " Kalenderjahr".
Ihre Rechtsauffassung, nach der Sie einen Anspruch auf Zahlung eines zeitanteiligen Bonus - Anspruch auf Bonuszahlung pro rata temporis - haben, ist vollkommen zutreffend.
Sie sind länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt und haben daher Anspruch auf 2/12 des Bonus für 2014 und 4/12 des Bonus aus dem Jahr 2015.
Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass - da mir leider den Text Ihres Arbeitsvertrages nicht bekannt ist - meine Ausführungen sich nur darauf beziehen, was Sie mir zum Inhalt Ihres Vertrages bezüglich der Bonus mitgeteilt haben.
Sollten darin hinsichtlich des Anspruchs auf Bonuszahlung ergänzende Regelungen getroffen worden sein, wie z. B. die Bedingung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses, könnte meine rechtliche Einschätzung dazu vollkommen abweichend ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und weiterhin viel Erfolg im Beruf.
Mit freundlichen Grüßen
Lucia König
Rechtsanwältin
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