Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie sollten sich wegen einer Zahlungspflich nicht allzu grosse Sorgen machen.
Der Portalbetreiber versucht hier offenbar, die Schutzvorschrift § 312 d Absatz 3 BGB
zu umgehen.
Zunächst einmal setzt eine Zahlungspflicht voraus, dass sie einen Vertrag über die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen geschlossen haben. Dies kann ich Ihren Schilderungen schon nicht entnehmen.
Sodann dürfte Ihnen tatsächlich kein Widerrufrecht zustehen. Dabei gehe ich wieder anhand Ihrer Angaben davon aus, dass Ihnen die Dienstleistung quasi aufgedrängt worden ist. Dies stellt eine meines Erachtens unzulässige Umgehung des Widerrufsrechtes dar.
Insgesamt kann ich Ihnen nicht empfehlen, die Zahlung zu leisten. Sie sollten im Falle einer Rechnungstellung dem Betreiber per Post schriftlich erklären, dass sie die Forderung zurückweisen, weil
- sie keinen Vertrag geschlossen haben
- einen ggf. unbewusst geschlossenen Vertrag anfechten
- vorsorglich eine auf einen Vertragsabschluss gerichtete Erklärung widerrufen.
Wie der Betreiber an Ihre Daten kommt, kann ich Ihnen natürlich auch nicht beantworten. Trauen Sie jemanden aus Ihrem Bekanntenkreis zu, dass er sie dort angemeldet hat? In Ihrem Schreiben sollten Sie den Betreiber auffordern mitzuteilen, welche Daten über Sie dort gespeichert sind und woher diese stammen.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben. Ggf. sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, falls die Forderung weiter gegen Sie geltend gemacht wird. Auch die örtlichen Verbraucherzentralen können behilflich sein und kennen oft bereits unseriöse Plattformbetreiber.
Mit freundlichen Grüssen
S. Steidel
Rechtsanwalt
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Antwort
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