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weiß nicht

| 6. April 2016 20:55 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Mein Mann und ich sind Besitzer einer Ferienanlage und betreiben diese mit einer Gaststätte gewerblich. Seit 2004 sind wir unter dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet und bewohnen in der Saison von April bis Oktober 2 Zimmer im Gaststättengebäude. Dazu haben wir uns 2 ehemalige Lagerräume umgestaltet. ( uns wurde damals gesagt, dass man dort seinen Hauptwohnsitz anmeldet, wo man arbeitet und sich länger aufhält). Es ist auch für die Gästebetreuung betrieblich notwendig, vor Ort zu sein.
Unseren Nebenwohnsitz im 600 km entfernten Thüringen bewohnen wir außerhalb der Saison von November bis März, da das Wohnen in den Wintermonaten hier nicht möglich ist (Sommerleitungen)
Die Immobilien befinden sich auf Pachtland und im Zuge der Umstellung auf Erbbaurecht erhielten wir heute die Mitteilung vom Verpächter, dass auf unserem Areal nur eine Feriennutzung als Zweckbindung vorgesehen ist und wir eine Umnutzung nach dem Baugesetzbuch beantragen müssen, um hier "wohnen" bleiben zu dürfen. Ansonsten drohe uns seitens des Landkreises die Nutzungsuntersagung. Bleibt uns nur der Weg unseren Haupt- Wohnsitz in Thüringen anzumelden ? Oder gibt es eine Möglichkeit mit den Behörden zu verhandeln ? Kann man uns zwingen eine Umnutzung zu beantragen , um das Geschäft vor Ort betreiben zu können.

Ich weiß nicht, ob ich alle relevanten Infos mitgeteilt habe. Bitte lassen Sie es mich wissen. Vielen Dank

6. April 2016 | 21:16

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich gehe davon aus, dass die derzeitige Nutzung bis vor Kurzem gestattet gewesen ist.
Sollte sich die Behörde sodann anders entscheiden, haben Sie auch einen gewissen Bestandsschutz, solange Sie keine Änderung der Nutzung beantragen.

In jedem Falle aber, haben Sie die Möglichkeit, zunächst behördlich und notfalls auch gerichtlich gegen die Entscheidung vorzugehen, die eine Nutzung als Wohnsitz und nicht nur eine Feriennutzung mit Zweckbindung vorsieht.

Ich würde Ihnen daher empfehlen, vom Verpächter den entsprechenden Bescheid zu verlangen und sich auch parallel mit der Baubehörde in Verbindung zu setzen, um eine Bestätigung der derzeitigen Nutzung zu erhalten. Hier sollten Sie den gesamten Sachverhalt, wie auch hier chronologisch schildern und um verbindliche Mitteilung bitten, dass der bisherige Zustand unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes einer Nutzung seit 2004 erhalten bleiben kann. Stellen Sie aber klar, dass dies kein Antrag auf Nutzungsänderung ist (können Sie genauso reinschreiben). Je nachdem wie die Entscheidung ausgeht, wären dann entsprechende Rechtsmittel einzulegen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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