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weideland

10. April 2013 11:44 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi

hallo
wir haben von der schwiegermutter ein weideland zur verfügung gestellt bekommen nur so konnten wir uns pferdehaltung leisten
wir stellten eine fahrbare weide hütte drauf und bauten hinterhalb unser heulager
etwas versteckt noch einen kleinen offenstall jetzt kommt das landratsamt und sagt alles muß weg auch die pferde
meine frage habe ich auf eigenem land irgendwelche rechte zur pferdehaltung denn wir können es uns nicht leisten die pferde einzustellen dann müssen sie leider weg und unsere kinder würden sehr darunter leiden gibt es ein schlupfloch für uns und noch irgendeine hoffnung ich würde ihnen wirklich gerne das geld bezahlen habe es aber leider nicht bitte helfen sie mir trotzdem

Sehr geehrte(r) Ratsuchend(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von (weiteren) Informationen kann sich die rechtliche Beurteilung u. U. noch drastisch verändern.

Beim Lesen der Antwort und einer evtl. Bewertung beachten Sie bitte unbedingt, dass Sie nur den Mindesteinsatz und damit die geringste Detailtiefe gewählt haben. Die Antwort muss dementsprechend "knapp" gehalten bleiben.

Ein generelles Recht, auf eigenem Grund und Boden Pferde zu halten gibt es nicht.
Sie müssen immer die rechtlichen Vorgaben, z. B. Nutzungsge- und -verbote der Gemeinde, Tierschutzrecht, Nachbarschaftsrecht etc. einhalten.

Werden die Vorschriften nicht eingehalten, darf Ihnen die Pferdehaltung auch auf dem eigenen Weideland verboten werden.

Im Rahmen der hier möglichen Erstberatung kann ich Ihnen nur dringend anraten, die Beseitigungsaufforderung des Landratsamts von einem Kollegen vor Ort prüfen zu lassen. Erst nach einer eingehenden Prüfung können Ihnen seriöse Vorschläge zum weiteren Vorgehen gemacht werden.

Bitte beachten Sie, dass ein etvl. Widerspruch gegen den Bescheid des Landratsamts innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist eingelegt werden muss. Sie sollten daher bald möglichst einen Termin bei einem ortsansässigen Anwaltsbüro vereinbaren.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

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