Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Ich verstehe Sie so, dass für das Hausgrundstück ein dingliches Vorkaufsrecht zu Ihren Gunsten bestellt wurde.
Das dingliche Vorkaufsrecht ist in den §§ 1094 ff. BGB
geregelt. Nach § 1094 Abs. 1 BGB
sind Sie gegenüber Ihrem Verwandten zum Vorkauf berechtigt.
Das Vorkaufsrecht kann ausgeübt werden, sobald Ihr Verwandter mit einem Dritten einen Kaufvertrag über das Grundstück geschlossen hat. Ihr Verwandter muss Ihnen den Inhalt des Vertrages unverzüglich mitteilen. Das Vorkaufsrecht können Sie dann innerhalb von 2 Monaten nach dem Empfang der Mitteilung ausüben (§§ 1098 Abs. 1
, 463
, 469 BGB
).
Besteht das Vorkaufsrecht wie bei Ihnen am ganzen Grundstück, das in Wohnungseigentum aufgeteilt wird, erstreckt sich das Vorkaufsrecht nach der Aufteilung auf alle entstehenden Wohnungseigentumseinheiten. Sie hätten dann ein Vorkaufsrecht an den einzelnen Eigentumswohnungen. Verhindern können Sie als Vorkaufsberechtigter die Teilung des Grundstückseigentums jedenfalls nicht. Die Teilung wird durch öffentlich beglaubigte Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt eingeleitet und mit Anlegung aller Wohnungsgrundbücher wirksam. Es gibt kein Zustimmungserfordernis des dinglich Vorkaufsberechtigten.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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