Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Urinprobe kann nur mit Ihrer Zustimmung entnommen werden. Sie können diese also verweigern.
Eine Blutprobe kann allerdings angeordnet werden, wenn Sie verdächtig sind, unter der Einwirkung von Alkohol und/oder von sonstigen auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen (Medikamenten, Drogen)eine Straftat begangen zu haben, z.B. mit mehr als 0,3 Promille Alkohol ein Fahrzeug geführt zu haben und es dadurch zu Ausfallerscheinungen, verkehrswidriger Fahrweise oder einem Unfall gekommen ist. (Die umfangreichen Fallgestaltungen, bei denen eine Blutprobe zulässigerweise angeordnet werden kann, können Sie <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://shvv.juris.de/shvv/vvsh-4500.7-0001.htm">hier</a> nachlesen.)
Rechtsgrundlage für die Blutprobe ist § 81 a
der Strafprozeßordnung. Die Vorschrift lautet:
§ 81 a StPO
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152
des Gerichtsverfassungsgesetz) zu.
Eine körperliche Untersuchung darf also - bei Vorliegen der Voraussetzungen - ebenfalls angeordnet werden. Die Blutdruckmessung werden Sie also nicht verweigern können. Sie sind aber nicht zur aktiven Mitwirkung an der Untersuchung verpflichtet, können also insbesondere das Nasenspitzen-Spielchen verweigern.
Stellt sich im Nachhinein heraus, daß man Ihnen keinen Drogen- bzw. Alkoholkonsum nachweisen kann, wäre die Anordnung der körperlichen Untersuchung und der Blutentnahme gleichwohl nur rechtswidrig gewesen, wenn der anordnende Beamte objektiv keinen hinreichenden Verdacht gehabt haben kann. In diesem Fall könnten Sie selbst ggf. Strafanzeige wegen Körperverletzung und Nötigung stellen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
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Antwort
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