Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ein Anspruch auf Entfernung der Bäume könnte sich aus § 1004 Abs. 1 BGB
ergeben. Nach dieser Vorschrift haben Sie einen Anspruch gegen Ihren Nachbarn darauf, dass dieser die Beeinträchtigung Ihres Eigentums unterlässt. Sind Bäume jedoch nicht mehr standsicher und deswegen gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte nicht mehr hinreichend widerstandsfähig, dann kann sich eine Beeinträchtigung Ihres Grundstücks aufgrund einer konkreten Umsturzgefahr ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2003, Az. V ZR 319/02
). Sollte es zu einem Umstürzen der Bäume kommen und Sie hieraus einen Schaden haben, könnte sich ein Anspruch auf Schadensersatz gegen Ihre Nachbarn aus § 823 Abs. 1 BGB
wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ergeben. Die Frage der Gefährdung und Beeinträchtigung Ihres Grundstücks ist jedoch eine solche des Einzelfalles. Es ist zu berücksichtigen, wie weit die Bäume von der Grenze weg stehen, welche konkreten Rechtsgüter betroffen sind etc. Soweit aber bei einem Umstürzen Ihr Haus auf jeden Fall getroffen würde, gehe ich von einer konkreten Beeinträchtigung aus.
Ein Anspruch auf Verlegung der Kompostanlage könnte sich aus den §§ 906 Abs. 1
, 907 Abs. 1 BGB
ergeben. Nach diesen Vorschriften kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnlichen von einem anderen Grundstück ausgehenden Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt dabei in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.
Es ist allgemein bekannt, dass von einem Komposthaufen, in dem Gartenabfälle verrotten, regelmäßig Geruchsbelästigungen ausgehen und gehäuft Insekten auftreten. Wann eine solche Belästigung unzumutbar ist, kann jedoch nicht pauschal festgestellt werden, sondern muss immer anhand der konkreten Umstände jedes einzelnen Falles erfolgen. Dabei sind die Lage der Grundstücke, deren Größe, der Standort des Komposthaufens, sein Abstand zur Grundstücksgrenze, seine Einwirkung auf Ihr Wohn-/Schlafzimmerzimmer, seine Größe usw. zu beachten. Diese Feststellungen kann ich aus der Ferne natürlich nicht treffen.
Entscheidend sind also die konkreten örtlichen Verhältnisse. Dabei dürfte von Bedeutung sein, dass Sie aller Voraussicht nach keine Möglichkeit haben, das Wohn-/Schlafzimmer zu verlegen. Auf der anderen Seite dürfte Ihr Nachbar kein gesteigertes Interesse daran haben, seinen Komposthaufen ausgerechnet an der Grundstücksgrenze zu haben, wenn für ihn aufgrund der Größe seines Grundstücks die Möglichkeit, die Kompostanlage an anderer Stelle zu errichten, ohne dass Sie hierdurch in gleichem Maße beeinträchtigt werden, besteht.
Viele Gemeinden haben jedoch eine eigene „Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb zugelassener Bereitungsanlagen“, nach der Kompostanlagen in bestimmtem Maße zulässig sind. Inwieweit das in Ihrer Gemeinde der Fall ist, kann ich aus der Ferne nicht prüfen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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