Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Verzinzung im engeren Sinne ist nicht zu leisten, da es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Und die entsprechenden anwendbaren Vorschriften aus dem Jahre 1996 haben eben keine solche Vorschrift.
Allerdings bedeutet dies nun nicht, dass gar keine Anpassung zu erfolgen hat:
Denn der Übertragungswert in Jahre 2014 muss dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung entsprechen.
Das bedeutet, dass der Zuwachs von 1999 bis 2014, der sicherlich vorhanden sein dürfte, dem Wert aus 1999 hinzugerechnet werden muss.
Auch wenn es also keine klassische Verzinsung mit einem bestimmten Zinssatz ist, ist dieser Wertzuwachs zu berücksichtigen.
Um diesen Zuwachs prüfen und nachrechnen zu können, haben Sie auch einen Auskunftsanspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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